Revision führt zur Aufhebung: Unzureichende Feststellungen zur Heimtücke bei betrunkener Affekthandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 642/85
- Datum
- 22.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Mordqualifikation "heimtückisch" ist erforderlich, dass der Täter das Bewusstsein hat, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen.
Bei Vorliegen starker Erregung oder alkoholbedingter Beeinträchtigung kann dem Täter die Einsicht in die Arg- und Wehrlosigkeit fehlen; in solchen Fällen bedarf es besonderer Feststellungen zur subjektiven Erkenntnislage.
Spontane Tatentschlüsse, eine wesensfremde Tat sowie besondere Ausführungsformen rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine eingehende Prüfung des Heimtükemerkmals.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, inwieweit brutale Tathandlungen durch Affekt oder Enthemmung bedingt sind und ob sie somit schuld- bzw. strafmildernd zu berücksichtigen sind.
Vorstrafen dürfen nur dann strafschärfend einfließen, wenn aus dem Vorleben Rückschlüsse auf eine erhöhte Tatschuld zulässig sind und ein erkennbarer Zusammenhang zur Tat besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 642/85 in der Strafsache gegen █████████, Engelbert, geboren am █ 1962 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Der 22-jährige Angeklagte hatte am Tattag seit mittags in einer Gaststätte Alkohol zu sich genommen. Im Laufe des Nachmittags kamen auch seine Freundin, die Zeugin ████████, sowie sein Freund ██████ dorthin. Zwischen diesen hatten bis etwa zwei Monate vorher engere Beziehungen bestanden. Gegen 22.00 Uhr verließen die beiden das Lokal, weil sie sich in Ruhe aussprechen wollten. Zu diesem Zweck hatten sie zuvor vom Angeklagten dessen Wohnungsschlüssel erbeten, die er ihnen ohne Nachfragen aushändigte. Die Zeugin und ██████ fuhren sodann zur Wohnung des Angeklagten. Dieser verließ gegen 23.30 Uhr die Gaststätte und ging zu Fuß nach Hause. Er klingelte mehrmals. Es dauerte einige Zeit, bis ihm die Zeugin öffnete. Sie weinte und äußerte, ███ habe sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Der Angeklagte tröstete sie. Nachdem sie etwa 10 bis 15 Minuten miteinander gesprochen hatten, drängte er darauf, dass sie nach Hause ginge. Er sagte: „Den bring ich um“ und betrat dann das Haus. In der Wohnung sah er, dass ██████ auf der Couch schlief. Mit einer Zierhellebarde schlug er kraftvoll auf die rechte Kopfseite des Freundes. Er wollte ihn töten, weil er davon ausging, dass ██████ seiner Freundin Gewalt angetan und dadurch auch sein Vertrauen missbraucht habe. Von den mindestens drei Hieben, die er ihm versetzte, verursachte bereits der erste den Tod des Freundes. Als der Stiel der Hellebarde abbrach, nahm der Angeklagte ein Ziermesser und stach über 30 Mal auf das Opfer ein. Dabei wurde die Klinge verbogen. Nach der Tat weinte der Angeklagte. Am folgenden Tag stellte er sich bei der Polizei.
Die Schwurgerichtskammer hat ihn wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Tatwerkzeuge eingezogen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe ██████ heimtückisch getötet. Seine Schuldfähigkeit sei nicht schon durch den Alkoholgenuss (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit maximal 2,2 ‰) erheblich gemindert gewesen. Es lasse sich aber nicht ausschließen, dass er infolge einer affektiven Anspannung und einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung nur erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Im Verlaufe des Gesprächs mit der Zeugin könne bei ihm eine affektive Aufladung eingetreten sein, die zur Tat geführt habe. Für eine Kurzschlussreaktion im Sinne einer affektiven Entladung spreche auch, dass die Tat für ihn persönlichkeitsfremd sei.
II. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Urteil muss jedoch auf die Sachrüge aufgehoben werden.
1. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus, den Vorwurf der heimtückischen Tötung zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Annahme dieser Mordqualifikation ist unter anderem das Bewusstsein des Täters, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 120 ff.; 11, 139, 144). Eine starke Erregung, vor allem in Verbindung mit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung, kann den Täter an dieser Erkenntnis hindern. Es bedarf deshalb in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände, aus denen zu entnehmen ist, dass er trotz eines solchen Affektzustandes die für das Merkmal der Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewusstsein aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 20 f.). Eine dahingehende Prüfung durch das Landgericht lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ihrer bedurfte es aber; denn es liegt nicht ein Ausnahmefall vor, in dem sie entbehrlich gewesen wäre. Angesichts der Spontaneität des Tötungsentschlusses, der Besonderheiten der Ausführung der Tat und deren Wesensfremdheit für den Angeklagten kann auf eine eingehende Prüfung jener Voraussetzungen hier nicht verzichtet werden. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern sind.
a) Das Landgericht hat zuungunsten des Angeklagten seine brutale Begehungsweise gewertet, ohne unter anderem zu erörtern, ob und inwieweit dieses Vorgehen durch den Affekt bedingt war und es ihm dennoch schulderhöht angelastet werden kann (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f.; BGH StV 1984, 202).
b) Ferner hat es einen Erschwerungsgrund uneingeschränkt darin gesehen, dass der Angeklagte trotz einschlägiger Vorverurteilungen gemäß § [REDACTED] Diebstähle in der Hoffnung auf lukrative Beute als Mittel zur Schuldentilgung begangen hat. Dabei ist von der Schwurgerichtskammer übersehen worden, dass das Vorleben des Täters nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt. Insofern muss zwischen diesem Verhalten und der Tat ein Zusammenhang bestehen. Ein solcher ist hier jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar.
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