Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fehlen eines Milderungsgrundes nicht als Strafschärfung gewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 642/79
Datum
05.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzung sachlichen Rechts gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision und lässt die Verurteilung bestehen. Beanstandete Formulierungen, wonach keine aktuelle Notlage bestanden habe, wertet der Senat als unklare Darstellungsweise; sie bedeuten nicht, dass das Fehlen eines Milderungsgrundes als eigenständiger Strafschärfungsgrund herangezogen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen eines Umstandes, der als Milderungsgrund beachtlich ist, darf nicht als selbständiger Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden.

2

Unklare oder missverständlich erscheinende Formulierungen in den Urteilsgründen sind im äußeren Zusammenhang auszulegen; wenn der Kontext erkennen lässt, welche Gewichtung die Strafkammer gemeint hat, ist dies unbeachtlich.

3

Wenn eine Strafkammer einen Milderungsgrund ausdrücklich anspricht, kann sie ihn zugleich als von geringerem Gewicht einstufen, ohne hierdurch den fehlenden Umstand als verschärfend zuzuzählen.

4

Eine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sich aus den Urteilsgründen eine rechtsfehlerhafte Würdigung oder eine unzulässige Heranziehung verschärfender Gesichtspunkte ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 642/79 vom 7. Dezember 1979

in der Strafsache gegen den Mechaniker Axel Sean S. ██ aus █, geboren am ████████ 1951 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung vom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Wilins Prof. Dr. Maaß Dr. Müller B. Maier

als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht Dr. ██████ als █████████ der ███████████████████,

Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979,

Justizangestellte ████ ███ in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979,

Justizhauptsekretär █████ bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Mai 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Strafkammer gegen den Grundsatz verstoßen hat, dass das bloße Fehlen eines Umstandes, der als Milderungsgrund beachtlich ist, nicht als selbständiger Schärfungsgrund berücksichtigt werden darf (BGH, Urteile vom 26. Juli 1967 – 2 StR 262/67 und vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78).

Anlass dazu gibt, dass in den Urteilsgründen im äußeren Zusammenhang mit der Erörterung strafschärfender Gesichtspunkte gesagt ist, dass der Angeklagte zwar verschuldet gewesen sei, sich jedoch nicht in einer aktuellen Notlage befunden habe. Der Senat sieht darin nur eine Unklarheit in der Darstellung. Nach seiner Überzeugung wollte die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, dass der in der wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten liegende Milderungsgrund, den sie eingangs ausdrücklich angesprochen hatte, wegen des Fehlens einer aktuellen Notlage von minderem Gewicht sei. Das war unbedenklich.

MaaßSchumacherMüller
WilinsMaier
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