Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Mitwirkung eines Schöffen (§§ 52, 54 GVG) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 642/76
Datum
09.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Mitwirkung eines Schöffen, der statt der nach § 54 GVG entbundenen Hauptschöffin tätig wurde. Der BGH erkannte, dass der eingesetzte Schöffe nicht mehr als Hilfsschöffe zur Verfügung stand und somit unzulässig mitgewirkt hat. Wegen dieses absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die obergerichtliche Leitfrage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ersetzung nach § 52 GVG blieb offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines nicht rechtmäßig verfügbaren Schöffen verletzt die gesetzliche Gerichtsbesetzung und kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO begründen.

2

Ein Hilfsschöffe, der bereits zum Hauptschöffen geworden ist oder nicht mehr als Hilfsschöffe zur Verfügung steht, darf nicht anstelle einer nach § 54 GVG entbundenen Hauptschöffin herangezogen werden.

3

Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Die Frage, welcher Zeitpunkt (Bekanntwerden des Wegfallgrundes, Erlass des Beschlusses oder Streichung in der Schöffenliste) für die Ersetzung eines nach § 52 GVG ausscheidenden Hauptschöffen maßgeblich ist, kann rechtsfortbildend sein, blieb hier jedoch offen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. Februar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Bernhard ████ ████ aus █████, geboren am █████████ 1939 in ██████, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zutreffend beanstandet er die Mitwirkung des Schöffen █████. Dieser ist zu Unrecht anstelle der gemäß § 54 GVG entbundenen Hauptschöffin zur Dienstleistung herangezogen worden. Denn er stand nicht mehr als Hilfsschöffe zur Verfügung. Bereits vorher war er Hauptschöffe geworden und an die Stelle des für andere Sitzungen ausgelosten, dann aber gemäß § 52 GVG ausgeschiedenen Schöffen ███ getreten. Da dieser noch vor dem Bekanntwerden der Verhinderung der Schöffin ██████████ in der Schöffenliste gestrichen worden war, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung zur Entscheidung der in der Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage, ob für die Ersetzung eines nach § 52 GVG ausscheidenden Hauptschöffen der Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Wegfallgrundes beim Gericht (so BGH, Urteil vom 24. Juni 1959 – 2 StR 7/59 – sowie vom 2. August 1961 – 2 StR 302/61 –) oder der des Erlasses des Beschlusses nach jener Vorschrift (so BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 – 1 StR 529/73 –) oder schließlich der der Streichung des ausscheidenden Hauptschöffen in der Hauptschöffenliste (so BGHSt 10, 252 f. und BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 – 1 StR 690/59 –) maßgeblich ist.

Der danach gegebene absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, so dass auf die übrigen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

KirchhofSchumacherMeyer
WillmsBaumgarten
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