Revision aufgehoben: Mangelhafte Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 641/96
- Datum
- 05.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Serienstraftaten sind bei der Strafzumessung die Häufigkeit und die kumulative Wirkung der Taten darzustellen und bei der Schuldbewertung angemessen zu berücksichtigen.
Das Fehlen körperlicher Gewalt rechtfertigt bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern keine strafmildernde Bewertung; gewaltsames Vorgehen würde eher einen anderen Tatbestand (z. B. sexuelle Nötigung) begründen.
Bei Taten, die dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dienen, muss das Gericht bei der Strafzumessung die möglichen psychischen und insbesondere sexuellen Folgen für das Opfer erörtern.
Je näher die verhängte Einzel- oder Gesamtstrafe an der Unter- oder Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegt, desto höhere Anforderungen bestehen an die nachvollziehbare Begründung der Strafzumessung.
Unterbleibt die erforderliche Erörterung entscheidungserheblicher Umstände bei der Strafzumessung, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 641/96 vom 5. März 1997 in der Strafsache gegen ███ Dirk Fritz geboren ███████████████ in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, und die Richterin Dr. Otten als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Juli 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Strafausspruch an. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat in der Zeit zwischen dem 4. Juli 1988 und dem 27. Oktober 1991 die zu Beginn des Tatzeitraums sechs Jahre und an dessen Ende 10 Jahre alte Zeugin Nadine in 46 Fällen sexuell missbraucht. Zunächst streichelte er nur die Scheide des Kindes (4 Fälle). Später führte er auch einen Finger in die Scheide ein, was dem Kind Schmerzen verursachte (9 Fälle). In der Mehrzahl der Fälle (33) veranlasste er das Mädchen darüber hinaus, an seinem Glied bis zum Samenerguss zu manipulieren.
Das Landgericht hat lediglich bei den ersten vier Taten minder schwere Fälle bejaht und insoweit Einzelstrafen von je sechs Monaten verhängt. In den neun Fällen, in denen der Angeklagte auch einen Finger in die Scheide des Kindes einführte, hat es jeweils auf sieben Monate und in den weiteren 33 Fällen jeweils auf acht Monate Freiheitsstrafe erkannt. Dabei hat es dem Angeklagten zugutegehalten, dass er in zerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, dass seit Tatbegehung mehrere Jahre verstrichen seien und dass er keine Gewalt (List oder Drohungen) angewandt habe (UA S. 46, 47, 49). Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er dem Kind in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle körperliche Schmerzen zufügte.
An dieser Begründung ist bereits fehlerhaft, dass die fehlende Gewaltanwendung dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten wurde. Wäre der Angeklagte gewaltsam vorgegangen, dann hätte er den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Dass er dies nicht zusätzlich getan hat, kann ihm im Rahmen der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht zugute gehalten werden.
Vor allem aber hat das Landgericht die sehr milden Strafen nicht ausreichend begründet.
Es hat in den Fällen fünf bis 46 jeweils Einzelstrafen verhängt, die bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nur ein und zwei Monate über der Mindeststrafe liegen. An die Begründung einer Strafe sind indessen um so höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich diese der unteren oder oberen Grenze des anzuwendenden Strafrahmens nähert.
Im vorliegenden Falle, in dem der Angeklagte mehrfach eine Strafvorschrift verletzt hat, die dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dient, hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe vor allem erörtern müssen, welche Folgen die Taten des Angeklagten für die psychische, insbesondere die sexuelle Entwicklung des Kindes haben. Diese Erörterung musste sich dem Landgericht um so mehr aufdrängen, als sich aus der im Urteil wiedergegebenen Befragung des Kindes in der Hauptverhandlung ergibt, dass das Mädchen sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat.
Da die Strafkammer den genannten für die Bewertung der Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umstand nicht erörtert hat, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Theune | Bode |