Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf Betrug und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 641/93
- Datum
- 17.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO das Verfahren auf bestimmte Anklagepunkte beschränken und den Schuldspruch entsprechend abändern.
Der Wegfall einer Einzelstrafenfeststellung führt nicht automatisch zur Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn feststeht, dass das Tatgericht wegen der verbleibenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Einzelstrafen an der verhängten Gesamtstrafe festgehalten hätte.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Bei Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht sind die Auswirkungen auf die Gesamtstrafberechnung unter Berücksichtigung der verbleibenden Einzelstrafen zu prüfen und beizubehalten, wenn das Revisionsgericht keinen Raum für eine anderslautende Annahme sieht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 641/93
vom 17. Dezember 1993
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██, Bernd ██, geboren 1965 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1993 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. März 1993 wird, soweit diese Entscheidung ihn betrifft, a) das Verfahren beschränkt auf den Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren auf den Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung beschränkt (§§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO) und den Schuldspruch entsprechend geändert.
Damit entfällt die Einzelstrafe für das Vergehen des Verwahrungsbruches (Entnahme der Briefe mit Kreditkarten) von sechs Monaten. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der übrigen verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren sowie zwei Jahren und sechs Monaten, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese kann deshalb bestehen bleiben.
Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Niemöller | Jahnke | Detter | |||
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