Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Zueignungsfeststellung; Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/90
Datum
13.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Autoaufbrüchen und Wegnahme von Gegenständen ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil keine Zueignungsabsicht des Angeklagten festgestellt wurde und er an der Beute nicht beteiligt war; seine Taten sind daher als Beihilfe zu beurteilen. Die Mitwirkung beim Verkauf kann als Absatzhilfe Hehlerei begründen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Feststellung einer Zueignungsabsicht eines Beteiligten, sind seine Handlungen als Beihilfe zum Diebstahl zu beurteilen.

2

Die Mitwirkung eines Beteiligten beim Verkauf gestohlener Sachen kann als Absatzhilfe den Tatbestand der Hehlerei erfüllen.

3

Hehlerei kann je nach Sachlage im Verhältnis zum Diebstahl Tateinheit (§ 52 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begründen.

4

Sind wesentliche tatbestandliche Voraussetzungen nicht festgestellt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 21. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 641/90

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ in █ (Großbritannien), wegen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte zusammen mit drei Bekannten kurz nacheinander zwei Autos aufgebrochen und daraus eine Schreibmaschine und zwei Kassettenradios weggenommen hatte. Er wurde aber an der Beute nicht beteiligt, und es ist auch nicht festgestellt, dass er zueignungsabsicht gehabt hätte. Die genannten und weitere gestohlene Gegenstände verkauften nur die drei Bekannten. Den Erlös teilten sich die vier Beteiligten absprachegemäß an Hehler. Auch daran wurde der Angeklagte nicht beteiligt.

Infolgedessen sind die vom Angeklagten begangenen Autoaufbrüche und die Wegnahme von Gegenständen mangels Feststellung einer Zueignungsabsicht lediglich als Beihilfe zum Diebstahl zu beurteilen. Die Mitwirkung des Angeklagten beim Verkauf kann den Tatbestand der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe erfüllen. Die Hehlerei kann nach Sachlage von der Anklage im Sinne des § 264 StPO erfasst sein und zum Diebstahl im Verhältnis von Tateinheit (§ 52 StGB) und zur Beihilfe (§ 27 StGB) oder von Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen (vgl. BGHSt 7, 403; 22, 206; 33, 44, 47).

Damit war das Urteil insgesamt aufzuheben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts verweist der Senat die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.

TheuneHerdegenDetter
MaierSchafer
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