Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf erneute Entscheidung nach Zurückweisung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/87
Datum
12.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die erneute Entscheidung über seine Revision, nachdem der Senat diese gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hatte. Zentrale Frage ist, ob ein Nachverfahren bzw. eine Wiederaufnahme der Revisionsentscheidung zu erfolgen hat. Der BGH weist den Antrag zurück, da rechtskräftige Sachentscheidungen in der Regel nicht geändert werden und die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen. Es erfolgte keine Anordnung eines Nachverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtskräftige Sachentscheidungen können grundsätzlich nicht mehr geändert werden, auch wenn sie im Beschlusswege ergangen sind.

2

Die Zurückweisung einer Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO schließt die nochmalige Entscheidung nur ausnahmsweise ein, wenn die Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach § 33a StPO vorliegen.

3

Ein Antrag auf erneute Entscheidung gegen die Zurückweisung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine neuen, die Rechtskraft durchbrechenden Umstände dargelegt werden.

4

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren im Sinne des § 33a StPO sind restriktiv zu prüfen und müssen vom Antragsteller substantiiert vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 641/87 in der Strafsache gegen ██████████████ ausweislich seines Reisepasses Hasan, geboren am ca. 1964 (nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls vor Ablauf des Jahres 1965) in ██ ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Februar 1988

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 28. Januar 1988, über seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 1987 neu zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

Gründe

Durch Beschluss vom 15. Januar 1988 hatte der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte begehrt mit seiner hiergegen eingelegten „Beschwerde“ eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Antrag ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung können – auch im Beschlusswege ergangene – rechtskräftige Sachentscheidungen in der Regel nicht geändert werden. Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren gemäß § 33a StPO liegen nicht vor.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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