Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/85
Datum
29.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen 20-fachen Diebstahls und dreifachen versuchten Diebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten Haft. Das Gericht prüfte insbesondere die Strafzumessung hinsichtlich des Tatzeitraums und der zeitlichen Folge der Taten. Die Revision blieb ohne Erfolg: Es wurden keine Rechtsfehler festgestellt, die zeitliche Häufung und Reihenfolge der Taten rechtfertigen das Strafmaß als Ausdruck krimineller Energie.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen sowohl ein über einen längeren Zeitraum erstrecktes Tatgeschehen als auch innerhalb dieses Zeitraums in kurzer Folge begangene Tatserien als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

2

Verschiedene Würdigungen, die erst den gesamten Tatzeitraum und sodann die rasche Folge einzelner Taten hervorheben, sind nicht widersprüchlich, sondern erfassen unterschiedliche Aspekte der kriminellen Energie und können kumulativ gewertet werden.

3

Die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten kann durch die Betrachtung besonders enger zeitlicher Folgen mehrerer Taten begründet werden (vgl. § 47 Abs. 1 StGB).

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler in den Feststellungen oder der Rechtsanwendung des Urteils feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 3. September 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 641/85

in der Strafsache gegen den Baumaschinenführer Joachim ██████ aus ██████, geboren am █████████ 1962 in ████████████████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Januar 1986 in der Sitzung vom 30. Januar 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Justizassistent ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. September 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen und versuchten Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Prüfung des angefochtenen Urteils hat keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der Strafausspruch hat Bestand.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die abgeurteilten Taten in der Zeit vom 2. Mai bis 2. Oktober 1984. Die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Diebstählen waren dabei unterschiedlich: Während der Angeklagte z. B. in den Zeiten vom 2. Mai bis 14. Juli, vom 16. August bis 8. September und vom 21. September bis 26. Oktober jeweils untätig war, wurden vom 14. bis 30. Juli fünf Taten, vom 16. bis 26. August, also in elf Tagen, acht Taten, darunter drei fortgesetzte, und vom 16. bis 22. Oktober 1984 vier Taten begangen.

Die Zumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten, er habe „in einem relativ langen Tatzeitraum eine Vielzahl von Taten begangen“ (UA S. 25), und zwar „teilweise“ (UA S. 25) oder „größtenteils“ (UA S. 25 und 26) in „rascher zeitlicher Folge“ (UA S. 26), werden diesen Feststellungen über den zeitlichen Ablauf gerecht und widersprechen einander nicht. Während die erstgenannte Erwägung den gesamten Tatzeitraum würdigt, sollen mit dem Hinweis auf eine rasche zeitliche Folge ersichtlich die Taten angesprochen werden, die der Angeklagte jeweils in kurzen Zeitabständen begangen hat. Beide sind Umstände, die die vom Angeklagten aufgewandte kriminelle Energie belegen. Sie durften daher straferschwerend (UA S. 25) oder zur Begründung der Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten gemäß § 47 Abs. 1 StGB (UA S. 26) gewertet werden.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls verworfen — Themis