BGH: Schuldspruch wegen Verleumdung geändert – §187a StGB gegen Personen des politischen Lebens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 641/80
- Datum
- 04.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlicher Strafantrag ist auslegungsfähig; bei lebensnaher Betrachtung können auch Handlungen wie das Anheften oder Ankleben von Plakaten als vom Strafantrag erfasst gelten.
Verleumdung setzt voraus, dass wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen vom Täter in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet werden; dies kann durch Beteiligung an der Verbreitung (mittäterschaftlich) erfüllt sein.
Für die Prüfung der Eignung nach § 187a StGB kommt es allein auf den Inhalt der Behauptung und ihre abstrakte Eignung an, erhebliche Nachteile für das öffentliche Wirken des Angegriffenen herbeizuführen; Art der Verbreitung, Größe des erreichten Kreises oder die offensichtliche Unglaubwürdigkeit der Behauptung sind hierfür ohne Bedeutung.
Hat das Revisionsgericht die zur Änderung des Schuldspruchs erforderlichen Feststellungen inhaltsgleich festgestellt und sind keine weiteren Feststellungen zu erwarten, kann es den Schuldspruch selbst ändern; hiervon unberührt bleiben Fragen des Strafausspruchs, die gegebenenfalls zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 641/80
in der Strafsache gegen die Zahnarzthelferin Rosemarie S. aus █, geboren am ███████ 1956 in ███ (Schweiz), wegen Verleumdung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cc. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. August 1979 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Verleumdung gegen eine Person des politischen Lebens schuldig ist (§§ 187, 187a Abs. 2 StGB);
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Verleumdung (§ 187 StGB) zur Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung wegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§§ 187, 187a Abs. 2 StGB).
I. Die Revision der Angeklagten
1. Verfahrensvoraussetzungen
Die Revision meint, es fehle an einem wirksamen Strafantrag (§ 194 Abs. 1 StGB), da der Strafantrag des Verletzten, des damaligen Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Dr. Filbinger, das Verhalten der Angeklagten nicht erfasse.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass – ebenso wie in dem Parallelverfahren gegen Brück u.a. – ein wirksamer Strafantrag vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 – 2 StR 480/79).
a) Der Angeklagten liegt zur Last, als Mittäterin am Ankleben mehrerer Exemplare eines Plakats beteiligt gewesen zu sein, das einen Dr. Filbinger in verleumderischer Weise betraf.
Der Verletzte hat am 17. November 1977 folgenden Strafantrag gestellt:
„Betr.: KBW-Plakat ‚Ob so oder so – das sind KZ-Methoden‘.
Gegen die für die Herstellung des im Betreff bezeichneten Plakats Verantwortlichen sowie gegen sämtliche an dessen Herstellung Beteiligten, Vertreiber und Verteiler stelle ich Strafantrag nach § 194 StGB.
(gez.) Dr. Filbinger“ (Bl. 15 d.A.).
b) Strafanträge sind ebenso auslegungsfähig wie andere schriftliche Erklärungen. Dabei können auch außerhalb des Wortlauts liegende Tatsachen berücksichtigt werden, sofern ihr Zusammenhang und ihre Bedeutung erkennbar sind.
Zwar ist in dem schriftlichen Strafantrag das öffentliche Anbringen des in Rede stehenden Plakats nicht ausdrücklich erwähnt, doch ergibt sich daraus nicht, dass eine Strafverfolgung der Angeklagten und vergleichbarer Täter nicht gewollt sein könnte. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin (UA S. 11), dass die Verbreitung eines Plakats in der Regel nicht durch Übergabe oder Verlesen, sondern durch Anheften oder Ankleben an dazu bestimmten oder geeigneten Flächen geschieht; wenn also nach dem Strafantrag Vertreiber oder Verteiler verfolgt werden sollen, so müssen damit bei lebensnaher Auslegung auch diejenigen erfasst sein, die das Plakat anheften oder ankleben. Dass dies vom Verletzten tatsächlich gewollt war, ergibt sich ferner daraus, dass Dr. Filbinger in einer zu der Frage des Strafantrags durchgeführten Vernehmung vom 21. Dezember 1978 (Bl. 734 ff. d.A. 121 KLs 14-16/80 LG Köln) bekundete, er habe jeweils Strafanträge stellen lassen, wenn neue Plakatierungen bekannt geworden seien (aaO Bl. 748). Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass er auch die Personen belangen wollte, die im Einzelfall die Plakate anbrachten.
Dass danach ein wirksamer Strafantrag vorlag, hat der Senat bereits seinem genannten Urteil vom 6. Februar 1980 und dem am selben Tage ergangenen Verwerfungsbeschluss zu den Revisionen der Angeklagten Brück u.a. (2 StR 480/79) zugrunde gelegt (im Ergebnis ebenso für das gleiche Plakat und den gleichen Strafantrag LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 1979 – 1 KLs 31/78 –, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 25. Juli 1979 – 3 StR 227/79 (S) –).
2. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei nicht richtig besetzt gewesen, weil die Befreiungsgesuche des Hauptschöffen █████████ und des zunächst berufenen Hilfsschöffen K. verzögerlich behandelt und damit die jeweils verspätet bestimmten nächstbereiten Hilfsschöffen worden seien, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Schrift vom 23. Oktober 1980 im Einzelnen dargelegt hat, unbegründet.
3. Die allgemein erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. In den unangefochtenen Feststellungen der Strafkammer ist die Tatsachenbehauptung aufgestellt, Dr. Filbinger habe sich als Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg bewusst des Kontaktsperregesetzes bedient, um die in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim einsitzenden sogenannten RAF-Häftlinge Baader, Ensslin und Raspe durch Kontaktsperre zum Selbstmord zu motivieren und nicht verhindert, dass ihnen unter diesen Bedingungen Schusswaffen zugespielt werden konnten; in gleicher Weise habe er Hand dazu hergegeben, politische Gegner „im Dritten Reich seine wie in den Konzentrationslagern geschehen, zu vernichten“ (UA S. 15).
Diese Behauptungen sind unwahr und von der Angeklagten wider besseres Wissen verbreitet worden (UA S. 15, 21).
Den Tatbestand des § 187a StGB sieht das Landgericht als nicht erfüllt an. Es führt dazu aus, das Plakat sei auch abstrakt nicht geeignet, erhebliche Nachteile für den Angegriffenen herbeizuführen, da es vom Kommunistischen Bund Westdeutschlands herausgegeben worden sei, einer „äußerst linken politischen Gruppierung“, der der weitaus größte Teil der Bevölkerung außerordentlich kritisch gegenüberstehe.
2. Diese rechtliche Würdigung wird dem Tatbestand des § 187a StGB nicht gerecht.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar 1980 (2 StR 480/79) ausgeführt, dass es für die Frage, ob eine Verleumdung geeignet ist, das öffentliche Wirken des Verletzten erheblich zu erschweren, nur auf den Inhalt der aufgestellten Behauptung, auf ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung erheblicher Nachteile für den Angegriffenen ankommt, nicht aber auf die Art der Verbreitung und die Größe des von den Behauptungen erreichten Personenkreises. Insbesondere ist es unerheblich, wie groß der Kreis derer sein wird, die von den verleumderischen Behauptungen zwar erreicht werden, aber ihnen keinen Glauben schenken; denn ob den Behauptungen geglaubt wird, hat nichts damit zu tun, ob sie für den Fall ihrer Erweislichkeit geeignet waren, den Angegriffenen des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für ein erfolgreiches öffentliches Wirken bedarf. Die Betrachtungsweise des Landgerichts könnte zu dem befremdlichen Ergebnis führen, dass eine verleumderische Behauptung umso weniger strafwürdig wäre, je absurder und unglaubhafter sie sich in den Augen des verständigen Empfängers der Erklärung ausnehmen müsste.
Danach ist es nicht zweifelhaft, dass die von der Angeklagten – die als Mittäterin mindestens eines Angeklagten jenes erwähnten Revisionsverfahrens gehandelt hat – erhobenen Vorwürfe grundsätzlich geeignet waren, die weitere Tätigkeit Dr. Filbingers als Ministerpräsident eines Bundeslandes erheblich zu beeinträchtigen.
3. Da das angefochtene Urteil die erforderlichen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite enthält und weitere Feststellungen nach Sachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da die zugelassene Anklage bereits den Vorwurf des Vergehens gemäß § 187a StGB enthielt (Bl. 23, 26; 45/46 d.A.).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Ausspruch über die Einziehung wird davon nicht berührt.
Miller Mésl
| Schumacher | Meyer | ||
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