Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Hehlerei und räuberischer Erpressung: Schuldspruch geändert, Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/74
Datum
05.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm Teile der Revisionen der Verurteilten an: Den Angeklagten K. erklärte er der Hehlerei und räuberischen Erpressung für schuldig und hob den gesamten Strafausspruch auf. Die Verurteilung der Angeklagten P. wegen Hehlerei wurde aufgehoben, weil die Feststellungen keine eigene Verfügungsgewalt belegten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die seit dem 1. Januar 1975 geltende Fassung des § 250 StGB schließt den Straßenraub nicht mehr ein; eine auf früherer Gesetzeslage beruhende rechtliche Würdigung kann deshalb der Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs bedürfen.

2

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine eigene Verfügungsgewalt oder Aneignung an der strafbar erlangten Sache erlangt; bloße vorübergehende Aufbewahrung oder Teilnahme am Verbrauch begründet Hehlerei nicht.

3

Die Zuteilung von Diebesgut zwischen Tätern und Mitbeteiligten führt nicht ohne weiteres zu einer Hehlerei derjenigen, die nur Anteile erhalten haben, sofern ihnen keine eigene Verfügungsgewalt über die Sachen zugewiesen ist.

4

Führt eine rechtliche Änderung oder erhebliche Mängel in der rechtlichen Würdigung zu einem unzutreffenden Strafausspruch, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Weißbinder Norbert Alfred ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1947 in ████, zur Zeit in ██████████████████,

2. die Verkäuferin Ursula P. (geborene K.), ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ █ 1948 in Griesheim,

wegen räuberischer Erpressung und Hehlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Karrer wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Juli 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Hehlerei und der räuberischen Erpressung (Verbrechen und Vergehen nach §§ 253, 255, 249, 259, 74 StGB) schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision der Angeklagten ██ ██ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Hehlerei und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, die Angeklagte P. wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

I. Die Revision des Angeklagten K. muss auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs führen, weil § 250 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung nicht mehr den Fall des Straßenraubes einschließt. Hiernach kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die Revision der Angeklagten greift mit der Sachrüge durch, weil die Feststellungen ihre Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragen. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass die von dem Mitangeklagten Steuer geraubten 500,— DM zwischen diesen und dem Mitangeklagten K. so aufgeteilt wurden, dass jeder der beiden Männer je 250,— DM erhielt. Damit kann es sich nicht vertragen, wenn bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, die Angeklagte habe von der Beute des Steuer „Geld an sich gebracht“. Im Übrigen kann weder

die vorübergehende Aufbewahrung der Diebesbeute durch die Angeklagte noch ihre Beteiligung am späteren Verzehr als Hehlerei gewertet werden, weil es in beiden Fällen an der Gewinnung einer eigenen Verfügungsgewalt über die strafbar erlangten Sachen fehlt. (§ 259 StGB)

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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