Revision wegen unzulässiger Besetzung durch Jugendkammer (2 StR 641/59)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 641/59
- Datum
- 15.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung von Jugendschöffen kennzeichnet eine Jugendkammer; ist die Jugendgerichtsbarkeit nicht gegeben, liegt eine unvorschriftsmäßige Besetzung vor.
Die Revision wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung nach § 338 Nr. 1 StPO ist begründet, wenn das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, die nur bei Bestehen der Jugendzuständigkeit statthaft wäre.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Besetzung ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung ist zu prüfen, ob mit der bereits verbüßten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. September 1959
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Strafsache gegen den ███ aus ███, dort geboren, den ██ ██ ███, zur Zeit in Haft in anderer Sache, wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Dr. Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den 27-jährigen Angeklagten wegen eines im Herbst 1958 an der damals 17-jährigen Frau █████ versuchten Notzuchtverbrechens Anklage vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts erhoben. Entschieden hat nach dem Rubrum des Urteils die „Jugendstrafkammer“. Damit kann nur die Jugendkammer gemeint sein, weil Jugendschöffen mitgewirkt haben. Der verurteilte Angeklagte macht mit der Revision unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend (§ 338 Nr. 1 StPO).
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Angeklagte war zur Tatzeit längst erwachsen. Auch das Opfer der Tat war erwachsen, sodass die Jugendkammer nicht zuständig war. Das angefochtene Urteil muss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob mit der Strafe, die zur Zeit von dem Angeklagten verbüßt wird, eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
| Dotterweich | Baldus | Schalscha | Dr. | ||||
| Scharvenseel | Dr. | Kirchhof |