Treffer
BGH Urteil

BGH zur Unanwendbarkeit von KRG 10 und zur gleichartigen Tateinheit bei Massenhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/51
Datum
01.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Schwurgerichts Aurich in weiten Teilen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Er stellte fest, dass Verurteilungen nach KRG 10 von deutschen Gerichten nicht mehr angewandt werden dürfen. Ferner beanstandete der Senat, dass eine natürliche einheitliche Handlung, die zahlreiche Opfer traf, als einzelne Tat fehlinterpretiert wurde. Verlesung ausländischer Briefe und die Ablehnung eines Beweisantrags wurden als zulässig gewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 10 des Kontrollratsgesetzes (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) kann von deutschen Gerichten nicht aufrechterhalten werden, wenn ihnen die Befugnis zur Anwendung des KRG entzogen ist.

2

Bei einer natürlichen, einheitlichen Handlung, die sich gegen eine Vielzahl von Opfern richtet, kann gleichartige Tateinheit vorliegen; in diesem Fall sind für jedes betroffene Opfer eigenständige Tatbestände zu erfassen.

3

Die Verlesung schriftlicher Erklärungen im Ausland lebender Verletzter ist nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig, wenn amtliche Auskünfte die Unwahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Rechtshilfe belegen.

4

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines ausländischen Zeugen kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn der Zeuge als unerreichbar gilt und die Heranführung mangels verfügbarer staatlicher Mittel nicht zu erwarten ist.

5

Zur Begründung eines Tatbeitrags genügt auch eine bloß geistige Einwirkung (z. B. Autorität oder Bestärkung) auf die Mittäter; körperliche Beteiligung ist hierfür nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 22. März 1951

Rubrum

in der Strafsache

gegen

1.) 2.) 3.) 4.)

wegen schweren Landfriedensbruchs u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████

Justizangestellter ███████

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten (████████ u. a.) wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 22. März 1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, und auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten ███ wegen räuberischer Erpressung im Falle Heinrich S██████. Im Umfang der Aufhebung und zum Strafausspruch im Falle ██████ wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten K███ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat verurteilt:

1.) den Angeklagten Peter ██████ wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 2 StGB), gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 2, 47 StGB), räuberischer Erpressung (§§ 253 a. F., 255 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) sowie in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in einem weiteren Fall (§§ 253 a. F., 255 █████) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

2.) den Angeklagten Fritz ██████ wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 2 StGB), gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 2, 47 StGB), räuberischer Erpressung (§§ 253 a. F., 255 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr,

3.) den Angeklagten Casjen ██ wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 2 StGB), gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs. 2, 47 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ███ ist nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden, weil eine Strafe von sechs Monaten eine ausreichende Sühne sei. Das Schwurgericht hat auch ihn eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr befugt sind. Dies ist auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) und der Angeklagten █████, █████ und ██████ zu beachten. Die Anwendung des deutschen Strafrechts lässt einen Rechtsirrtum nur zu Gunsten der Angeklagten erkennen. Die Revision des Angeklagten ███, der deutsch-rechtlicher Straftaten schuldig bleibt und deshalb nicht mehr als eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann, ist deshalb unbegründet.

I. Die Revisionen der Angeklagten

1.) Verfahrensrügen

a) ██ rügt, dass in der Hauptverhandlung Briefe der im Ausland lebenden Verletzten als Ersatz für deren Vernehmung verlesen worden seien. Das Schwurgericht hat nach der Sitzungsniederschrift die Verlesung angeordnet, weil die Verletzten nach amtlichen Auskünften nach den damaligen internationalen Rechtsbeziehungen zwischen Deutschland und den Staaten, in denen sie wohnen, in absehbarer Zeit im Wege der Rechtshilfe noch durch einen beauftragten Richter vernommen oder zum Erscheinen vor ihm gezwungen werden könnten. Die Verlesung ihrer schriftlichen Äußerungen war deshalb nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig.

b) ██████████ rügt nur die Verletzung des Verfahrensrechts, bemängelt, dass das Schwurgericht seinem Antrag auf Vernehmung des Zeugen █████████████ nicht entsprochen habe. Das Schwurgericht hat diesen Zeugen als unerreichbar angesehen und deshalb den Antrag abgelehnt. Es stützt den Ablehnungsbeschluss auf dieselben Gründe, mit denen es die Verlesung der Briefe angeordnet hat, sowie darauf, dass nach den Auskünften der Bank deutscher Länder und der zuständigen Ministerien Devisen für die Heranschaffung ausländischer Zeugen nicht zur Verfügung stünden. Die Ablehnung des Beweisantrages war deshalb nach § 244 Abs. 3 StPO zulässig.

2.) Sachbeschwerden

Ausgeführt hat die Sachbeschwerde nur ████. Er meint, er habe an der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung und Körperverletzung nicht teilgenommen. Die Feststellungen ergeben, „dass er durch seine Autorität als altes Parteimitglied und gehobener SA-Führer die übrigen Aktionsteilnehmer in ihrem Vorgehen geistig bestärkte“. Darin liegt ein Tatbeitrag des Angeklagten; denn es ist nicht erforderlich, dass der Täter körperlich tätig wird; eine geistige Einwirkung genügt. Auch der Tätervorsatz ist im Urteil ausreichend dargetan.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung des § 239 Abs. 2 StGB. Die Gestapo hat am 11. November 1938 die an den Vortagen festgenommenen und am 11. November noch auf dem Schlachthof festgehaltenen Juden in ein Konzentrationslager geschafft, in dem sie mehrere Monate bleiben mussten. Hingegen sind die Juden, die man zuvor vom Schlachthof wieder freigelassen hatte, nicht in ein Konzentrationslager gekommen. Schon daraus ergibt sich, dass die gemeinschaftliche Freiheitsberaubung, die in der Einsperrung der Juden auf dem Schlachthof lag, für die Dauer des Freiheitsentzuges mitursächlich gewesen ist. Sie kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiel.

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde der Angeklagten ███ und ███ gebotene weitere Nachprüfung des Urteils hat bei der Anwendung deutschen Rechts keinen Fehler zu ihrem Nachteil ergeben.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die allgemein erhobene, wenn auch nur zur Strafzumessung ausgeführte Sachbeschwerde nötigt auch hier zur Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang. Sie führt zu dem Ergebnis, dass der Schuldspruch zu Gunsten der Angeklagten von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Die gemeinschaftliche Freiheitsberaubung und die gemeinschaftliche Körperverletzung richteten sich gegen eine Vielzahl von Juden. Dennoch hat das Schwurgericht bei jedem Angeklagten nur ein Verbrechen oder Vergehen angenommen. Zur Begründung führt es aus:

„Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellt sich das Tätigwerden dieser Angeklagten im Rahmen der Aktion auch für einen Dritten erkennbar als ein einheitliches und unteilbares Ganzes dar.“

Daraus ergibt sich jedoch nur, dass eine Handlung i. S. des § 73 StGB vorliegt. Diese Handlung hat aber zu so vielen Freiheitsberaubungen und Körperverletzungen geführt, wie Juden festgenommen und misshandelt worden sind. Es ist dies ein Fall der gleichartigen Tateinheit (vgl. BGHSt 1, 20 ff.). Das Schwurgericht hätte die Angeklagten ███ und ███ wegen so vieler in Tateinheit stehender Verbrechen nach § 239 Abs. 2 und Vergehen nach den §§ 239 Abs. 1 und 223a StGB verurteilen müssen, als diese Angeklagten sie durch die im natürlichen Sinne einheitliche Handlung begangen haben.

Eine Abänderung des Schuldspruchs ist dem Senat nicht möglich, weil hierüber neue Feststellungen fehlen. Sind auch in der neuen Verhandlung nicht zu treffen, so genügt es, dass zum Ausdruck kommt, wie viele Juden mindestens ihrer Freiheit beraubt und misshandelt worden sind.

Da die Straftaten der Angeklagten bis auf die räuberische Erpressung des Angeklagten ████████████████ Heinrich S██████ nach der zutreffenden Annahme des Schwurgerichts zu dem von ihnen begangenen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit stehen und die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann, ist das Urteil bis auf den Fall S██████ im Ganzen aufzuheben. Im Falle S██████ braucht die Strafkammer nur noch auf eine Strafe zu erkennen.

Die irrige rechtliche Beurteilung der Straftaten der Angeklagten hat möglicherweise auch die Strafzumessung zugunsten der Angeklagten beeinflusst. Deshalb kann es auch bei der Einstellung des Verfahrens gegen ███ nicht bewenden.

Die Strafzumessungsgründe lassen entgegen der Annahme der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Oberbundesanwalt hat insoweit die Revision nicht vertreten.

Dr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KoerickeDr. Ludwig
BGH zur Unanwendbarkeit von KRG 10 und zur gleichartigen Tateinheit bei Massenhandlung — Themis