Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall verjährter tateinheitlicher Sexualdelikte, sonstige Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 640/99
Datum
17.05.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Gera wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten entfällt wegen Verjährung; das übrige Urteil bleibt bestehen. Der Senat begründet dies damit, dass die Verjährungsunterbrechung erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist erfolgte und verjährte Taten dennoch mildernd/erschwerend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c StGB wirkt nur, wenn sie vor Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist erfolgt; Maßnahmen, die erst nach Eintritt der Verjährung vorgenommen werden, heben die Verjährung nicht auf.

2

Für die in der Entscheidung genannten Sexualdelikte (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Beischlaf zwischen Verwandten) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. §§ 173, 174 StGB fünf Jahre.

3

Bei der Strafzumessung dürfen auch verjährte Taten als straferschwerende Umstände berücksichtigt werden, allerdings in der Regel mit geringerem Gewicht als nicht verjährte Taten.

4

Bleibt nach Wegfall einzelner tateinheitlich verwirklichter Delikte der Unrechts- und Schuldgehalt in einem Umfang erhalten, dass vernünftigerweise nicht mit niedrigeren Strafen zu rechnen ist, kann der Strafausspruch unverändert bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Gera, 21. September 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. September 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen Januar 1991 und dem 14. Geburtstag des Tatopfers am 27. Juni 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für diese Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 28. September 1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen Tattag (26. Juni 1992) unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfolgung der Vergehen nach §§ 173, 174 StGB jedoch bereits verjährt.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Vergehen nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat zwar die tateinheitliche Verwirklichung der Vergehen nach §§ 173, 174 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.). Zudem sind die verhängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des eröffneten Strafrahmens und des Tatgeschehens maßvoll. Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs geringere Strafen festgesetzt hätte.

NiemöllerBodeRothfuß
DetterOtten
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