Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/92
- Datum
- 13.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderte Tatsachenvortrag zum Hinderungsgrund fehlt.
Rügt der Verteidiger fehlende Akteneinsicht als Hinderungsgrund, muss er darlegen, weshalb die Akteneinsicht zur ordnungsgemäßen Erhebung konkreter Verfahrensrügen erforderlich ist.
Die Glaubhaftmachung eines Irrtums über die bereits erfolgte Begründung der Revision erfordert, dass der Irrtum während der laufenden Revisionsbegründungsfrist bestanden hat; bloße rückblickende Behauptungen genügen nicht.
Wegen inhaltlicher Mängel (unzureichender Tatsachenvortrag oder fehlende Glaubhaftmachung) sind Wiedereinsetzungsanträge auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn den Angeklagten kein eigenes Verschulden trifft.
Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist die Revision zu verwerfen; sie kann zudem materielle Unbegründetheit aufweisen, wenn das Urteil keinen Rechtsfehler enthält (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 640/92 vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen ████████████████, geboren am ███ 1970 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1993 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 1992 werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Den Wiedereinsetzungsanträgen des Verteidigers kann nicht entsprochen werden.
a) Der Antrag vom 28. September 1992 ist unzulässig, weil er nicht den in § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderten Tatsachenvortrag zum Hinderungsgrund enthält (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217). Der Verteidiger hat lediglich behauptet, dass ihm trotz entsprechenden Antrags die Akten während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das genügt nicht. Mangels Akteneinsicht wird der Verteidiger nicht an der Erhebung der Sachbeschwerde gehindert; nur zur ordnungsgemäßen Anbringung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kann der Verteidiger unter Umständen darauf angewiesen sein, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 418). Dann muss er jedoch in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vortragen, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebende Verfahrensrüge ergibt. Daran fehlt es.
b) Der Antrag vom 6. Januar 1993 ist ebenfalls unzulässig, da der Verteidiger den angeblichen Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Verteidiger trägt zur Begründung vor, er habe die Revisionsbegründungsfrist deshalb versäumt, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, bereits bei Einlegung der Revision das Rechtsmittel begründet zu haben; das zeige sich darin, dass die nachgereichte (verspätete) Revisionsbegründungsschrift vom 16. November 1992 den Satz enthalte: „Die Rüge der Verletzung formellen Rechts wird nicht aufrechterhalten.“ Dieser Satz belegt jedoch allenfalls eine irrtümliche Vorstellung des Verteidigers zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schrift. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verteidiger dem Irrtum, die Revision bereits bei Einlegung begründet zu haben, schon während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist unterlag. Dies ist zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Das wäre hier aber insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil diese Behauptung sich nicht mit dem Umstand verträgt, dass der Verteidiger schon am 28. September 1992 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte, damals also der zutreffenden Ansicht gewesen sein muss, die Revision noch nicht begründet zu haben.
c) Da beide Wiedereinsetzungsanträge wegen der ihnen anhaftenden inhaltlichen Mängel (unzureichender Tatsachenvortrag und fehlende Glaubhaftmachung) unzulässig sind, kann ihnen – trotz des Umstands, dass den Angeklagten selbst hieran kein Verschulden trifft – nicht stattgegeben werden.
2. Die Revision des Angeklagten ist mithin wegen Versäumung der Begründungsfrist zu verwerfen.
Davon abgesehen wäre das Rechtsmittel – seine Zulässigkeit unterstellt – nach der einstimmigen Beurteilung durch den Senat im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegündet, da das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.
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