Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Aufhebung der Gesamtstrafe – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/90
- Datum
- 27.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO einstellen; daraus entfallene Einzelstrafen gelten als weggefallen.
Eine Aufhebung der Entscheidung über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wegfall einer Einzelstrafe die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO insoweit zu verwerfen, als keine nachteiligen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen.
Allein die außergewöhnliche Milde einer Gesamtstrafe rechtfertigt keine Aufhebung; maßgeblich ist der mögliche Einfluss entfallener Einzelstrafen auf die Gesamtstrafenfestsetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. August 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 640/90 BESCHLUSS
vom 27. Februar 1991
in der Strafsache
gegen
███ aus Köln, dort geboren am ███ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. August 1990 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung im Falle ██ ██████████ verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit der Angeklagte im Falle ████ wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Das Urteil weist im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtstrafe ist zwar außergewöhnlich milde. Es kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die durch die Einstellung weggefallene Einzelstrafe ihre Höhe beeinflusst hat.
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