Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bei Tankstellenüberfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/85
- Datum
- 05.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen, aus denen sich die Vorhersehbarkeit und Billigung der Verletzungsfolge durch die Täter ergeben; pauschale Verweise auf "allgemeine Lebenserfahrung" genügen nicht.
Eine Umqualifikation des Schuldspruchs auf fahrlässige Körperverletzung kommt nicht in Betracht, wenn die Verfolgung des leichteren Tatbestands eines Strafantrags oder des besonderen öffentlichen Interesses bedarf und diese Voraussetzungen im Verfahren nicht erfüllt sind.
Wenn im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist, dass weitere Feststellungen die Voraussetzungen eines bestimmten Straftatbestands (hier: gefährliche Körperverletzung) tragen würden, kann der Senat diesen Schuldvorwurf ausschließen und den Schuldspruch entsprechend abändern.
Änderungen des Schuldspruchs zugunsten eines Angeklagten können auf Mitangeklagte nur nach den Voraussetzungen des § 357 StPO erstreckt werden; eine Erstreckung ist ausgeschlossen, wenn der Mitangeklagte selbst Revision eingelegt hat oder bereits günstige Änderungen in dessen Verfahren erfolgt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 640/85
in der Strafsache gegen ████, geboren am ████████ ███ 1964, ██ ██, Kenan, in ██ █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 1985, soweit es ihn betrifft,
1. dahin geändert, dass im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt und der Schuldspruch demgemäß folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte Kenan ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, des schweren Raubes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon wiederum in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Verabredung zum schweren Raub, des Diebstahls in vier Fällen und des versuchten Diebstahls in weiteren vier Fällen,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Tenor (I 2) bezeichneten Taten, in einem der Fälle des schweren Raubes zusätzlich wegen tateinheitlich verübter gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist, hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte im Falle 2 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich verübter gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) verurteilt worden ist. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten Cengiz ███████ und █████████████████ überfielen eine Tankstelle. Abgesprochen war, dass der Beschwerdeführer eine Gaspistole ziehen und damit den Tankwart sowie dessen Ehefrau bedrohen wollte. Die drei Täter begaben sich in den Kassenraum. Der Beschwerdeführer zog die Gaspistole, hielt sie dem Tankwart direkt vor das Gesicht und rief „Hände hoch!“. Er veranlasste den Tankwart, die Kasse zu öffnen und sich dann auf den Boden zu legen. ███████ schob die Ehefrau des Tankwarts zur Seite und nahm Geldscheine aus der Kasse, während Cengiz ███████ an der Tür aufpasste. Die Ehefrau des Tankwarts erlitt durch den Überfall einen Schock und wurde ambulant im Krankenhaus behandelt; sie konnte noch in derselben Nacht entlassen werden und leidet „heute“ nicht mehr an den Folgen des Überfalls (UA S. 38 ff).
Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie Cengiz ██ und ██████ – auch in diesem Fall für schuldig, eine gefährliche, weil gemeinschaftlich begangene Körperverletzung verübt zu haben. Dass eine Drohung mit vorgehaltener Pistole bei dem Opfer einen schweren Schock auslösen könne, sei den Tätern aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung bekannt gewesen; dies hätten sie zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 75).
Diese Schlussfolgerung, die das Landgericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung der – zur Tatzeit 19 und noch nicht ganz 18 Jahre alten – Angeklagten ableitet, hat keine hinreichende Tatsachengrundlage. Dass sie in den Einlassungen der (im Übrigen) voll geständigen Angeklagten (UA S. 64) keine Stütze findet, zeigt die von der Jugendkammer selbst gegebene Begründung. Die „allgemeine Lebenserfahrung“ der Angeklagten, zu der die Urteilsgründe nichts Näheres mitteilen, vermag den vom Tatrichter gezogenen Schluss nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Vorhersehbarkeit des Schocks für die Angeklagten und Billigung dieser Folge durch sie dann zu bejahen waren, wenn der Beschwerdeführer die Gaspistole der Ehefrau des Tankwarts vorgehalten hätte. Diese Fallgestaltung, von der das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung irrigerweise ausgeht, lag nämlich nicht vor: die Gaspistole wurde vielmehr dem Tankwart vorgehalten, dessen Ehefrau lediglich von █████ zur Seite geschoben (UA S. 40). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, die Angeklagten hätten den Schockzustand der Ehefrau des Tankwarts (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt.
Für eine Umstellung des Schuldspruchs auf tateinheitlich begangene fahrlässige Körperverletzung ist kein Raum. Die Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Tat nicht bejaht (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). In der Anklageerhebung kann die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses nicht gefunden werden, weil in der Anklageschrift die Tat als gefährliche und mithin ohnehin von Amts wegen zu verfolgende Körperverletzung gewertet worden ist (Anklageschrift vom 5. Dezember 1984 S. 5 = Bd. II Bl. 437 q.A.).
Weitere Feststellungen, die den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung rechtfertigen könnten, sind auch von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat scheidet deshalb diesen Schuldvorwurf aus und ändert den Schuldspruch entsprechend.
Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung auf die beiden anderen, an dieser Tat beteiligten Mitangeklagten (§ 357 StPO) kommt nicht in Betracht. Bei dem Mitangeklagten Cengiz ███████ ist sie schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser selbst Revision eingelegt hat. Bei dem Mitangeklagten ███████ bedarf es einer Erstrekkung nicht mehr, da der Senat bereits im Revisionsverfahren des Mitangeklagten Cengiz ███████ die zu dessen Gunsten vorgenommene Schuldspruchänderung auf ███ erstreckt hat.
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, die das Landgericht bei dem Beschwerdeführer angestellt hat, wird zwar die vom Tatrichter angenommene gefährliche Körperverletzung im Fall 2 nicht erwähnt (UA S. 104 ff). Bei dem Mitangeklagten Cengiz ███████ hat die Jugendkammer aber straferschwerend berücksichtigt, dass die Opfer „in allen Fällen“ – also auch im Fall 2 – „misshandelt“ worden sind (UA S. 100). Angesichts dieses Umstands lässt sich nicht ausschließen, dass die Annahme einer tateinheitlich verübten gefährlichen Körperverletzung auch zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht gefallen ist. Dies liegt umso näher, als der Beschwerdeführer es war, der mit der Pistole drohte, mithin im Vergleich zu Cengiz ███████ den größeren Anteil an der Herbeiführung des bei der Ehefrau des Tankwarts eingetretenen Schockzustands hatte.
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