Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abtrennung und Abwesenheitsvernehmungen führen zur Aufhebung nach §338 Nr.5 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 640/81
Datum
05.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt verfahrensrechtliche Mängel nach vorübergehender Abtrennung des Verfahrens; während seiner Abwesenheit wurden Zeugen zu Tatsachen vernommen, die seine Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung betrafen. Der BGH nimmt einen Verstoß gegen § 230 StPO an und bejaht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift ein, wenn in einer vorübergehend abgetrennten Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sachlich mitbetreffen.

2

Eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens ist unzulässig, soweit dadurch das in § 230 StPO verankerte Abwesenheitsgebot und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten bei für seine Strafbarkeit wesentlichen Vernehmungen umgangen werden.

3

Ist eine in Abwesenheit vorgenommene Vernehmung für die Tatsachenwürdigung der Verurteilung erheblich, rechtfertigt dies nach § 338 Nr. 5 StPO die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Kann die rechtliche Beurteilung verschiedener Anklagepunkte wegen inhaltlicher Verflechtung nicht getrennt aufrechterhalten werden, so führt ein Verfahrensfehler, der zunächst nur einen Teil betrifft, zur Aufhebung des gesamten Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 640/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Hausmeister Helmut Otto F—— aus ███, ██, geboren am 1943 in Oy, Kreis Ko, wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 1982 ausgeführt:

"Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt vor. In der Hauptverhandlung vom 30. September 1980 wurde auf Antrag des Verteidigers das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und am 1. Oktober 1980 wieder mit den anderen Verfahren verbunden. Während der Trennung der Verfahren wurden in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Zeugen Elvira ██████, Josef ███, Marliese ███, Werner D. und Raimund ████████ vernommen. Die Aussagen der Zeugen ███, D. und ██ betrafen den Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in Darmstadt, Heidelberger Straße 89, zu dem der Beschwerdeführer F. nach dem Anklagevorwurf und nach den in der Hauptverhandlung getroffenen

Feststellungen Beihilfe durch Beschaffung der Schusswaffen geleistet hat. Das Ergebnis der Vernehmung dieser Zeugen war mit maßgebend dafür, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten F. für glaubhaft angesehen hat (UA S. 12, 13). Die Verfahrensweise des Landgerichts erweist sich als Verstoß gegen § 230 StPO, der nach § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründet. Die Zulässigkeit einer vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens hat dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. Unzulässig ist eine vorübergehende Abtrennung danach dann, wenn die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten Vorgänge zum Gegenstand hat, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Denn in einem solchen Fall läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO besonders abgesicherten Abwesenheitsgebots hinaus. Deshalb greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann ein, wenn sich nicht sicher ausschließen lässt, dass die in Abwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen hat (BGHSt 24, 257, 259).

Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Vernehmung der Zeugin ███, D. und Z. hat seine Verurteilung sachlich mitbetroffen. Denn die Verurteilung wegen Beihilfe setzt die Feststellung der Haupttat voraus. Für diese waren die Aussagen dieser Zeugen von Bedeutung, wie sich aus den Darlegungen auf UA S. 12, 13 ergibt.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge genügt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Denn in der Revisionsbegründungsschrift werden die ergangenen Beschlüsse und die Namen der während der Abtrennung vernommenen Zeugen mitgeteilt. Zwar kann der Begründungsschrift selbst nicht entnommen werden, welche Zeugenaussagen die Verurteilung des Angeklagten mitbetroffen haben können, weil der Beschwerdeführer den Umstand, der für die Begründetheit der Beanstandung entscheidend ist, nicht ausdrücklich herausstellt. Doch ist dieser Mangel unschädlich, weil sich die notwendige Ergänzung seines Vorbringens aus den Urteilsgründen (UA S. 12, 13) ergibt.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nötigt hier zur Aufhebung des Urteils insgesamt, obwohl er unmittelbar nur die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung betrifft. Denn die rechtliche Begründung auf UA S. 20 rechtfertigt es nicht, zwei rechtlich selbständige Vergehen gegen das Waffengesetz anzunehmen, von denen eines mit dem Verbrechen der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit steht. Für das Dauerdelikt des § 53 Abs. 1 Nr. 3a Waffengesetz war die Aufgabe des Entschlusses, sich an dem Raubüberfall zu beteiligen, für sich allein noch kein Umstand, der die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische Schusswaffe als eine neue, rechtlich selbständige Straftat erscheinen lassen könnte."

Dem schließt sich der Senat an.

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