Revision verworfen; Berichtigung: Beihilfe nach §67 Abs.5 Nr.2 WeinG in zwei Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/74
- Datum
- 19.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts ist zu verwerfen, wenn die angegriffenen rechtlichen Feststellungen und die Strafzumessung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Eine Strafkammer darf in einer neuen Hauptverhandlung auf nicht aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils verweisen, sofern diese nicht anstelle eigener, in der neuen Verhandlung getroffener Feststellungen treten.
Vorstrafen, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht getilgt sind, dürfen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
Bei der Bestimmung der Anwendung neueren Strafrechts ist zu prüfen, ob die neuen Vorschriften ein tatsächlich milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB enthalten; Vorschriften, die lediglich Mindeststrafen vorsehen, gelten nicht ohne weiteres als milderes Recht.
Der Bundesgerichtshof kann den Urteilsspruch berichtigen, wenn frühere Hinweise oder Senatsvermerke auf weitere Verurteilungen hinweisen und diese von der Strafkammer bei der Fassung des Schuldspruchs übersehen wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 7. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 640/74 AY.9 FE
in der Strafsache gegen den Winzer Johann Paul Erich ███ aus ███, dort geboren am ██ 1921, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 7. Juni 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in zwei Fällen (statt in einem Falle) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat, nachdem die Sache auf Revision des Angeklagten gegen ein früheres Urteil an sie zurückverwiesen worden war, den Angeklagten am 7. Juni 1974 wegen eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in 38 Fällen, Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in einem Falle, Urkundenfälschung in 17 Fällen und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt; gegen den Angeklagten ist im vorliegenden Verfahren außerdem wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 eine Geldbuße von 4.000,— DM verhängt worden.
Gegen das Urteil vom 7. Juni 1974 hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Die Strafkammer hat nach der Zurückverweisung der Sache in der neuen Hauptverhandlung das Verfahren teilweise eingestellt. Nach dieser Einstellung waren der gesamte Schuldspruch und die Aussprache über Strafen und Geldbuße mit Ausnahme des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Falle II des Urteils des Landgerichts vom 22. Dezember 1971 (Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe rechtskräftig. Die Strafkammer hatte deshalb nur noch über die beiden zuletzt genannten Strafaussprache zu entscheiden. Sie hat im Falle der Beihilfe eine Einzelstrafe von einem Monat und als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt. Ihre Erwägungen hierzu sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hervorzuheben sind nur folgende Einzelpunkte:
1. Die Strafkammer verweist auf S. 3 UA wiederholt auf ihr teilweise aufgehobenes Urteil vom 22. Dezember 1971. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Bezugnahme auf nicht aufgehobene Feststellungen des früheren Urteils war nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 24, 274). Soweit die Verweisung in Zusammenhang steht mit der Entscheidung über die noch offenen Strafaussprache, zeigen die Ausführungen der Strafkammer, dass diese nicht, was unzulässig gewesen wäre, durch die Bezugnahme auf das frühere Urteil notwendige eigene Feststellungen ersetzen, sondern nur auf die Übereinstimmung ihrer eigenen, in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen mit denen des früheren Urteils hinweisen wollte. Darin liegt kein Rechtsfehler.
2. Die vom Amtsgericht in Alzey im Jahre 1956 verhängte einschlägige Vorstrafe durfte zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, da sie mit Rücksicht auf eine weitere Vorstrafe (Freiheitsstrafe) aus dem Jahre 1964 bei Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht tilgungsreif war (§§ 61, 49 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 3, 45 Abs. 3 BZRG; § 2 des bis zum Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes geltenden Straftilgungsgesetzes).
3. Im Falle der Beihilfe (II 2 m) sind die §§ 27, 49 StGB 1975 nicht anzuwenden: Sie sehen die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe von einem Monat als Mindestfreiheitsstrafe vor (§ 38 Abs. 2 StGB 1975), sind also kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB 1975.
II. Im Urteil des Senats vom 11. Juli 1973 (S. 10 o. 4.) wurde darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte außer in dem inzwischen eingestellten Fall in weiteren zwei Fällen (2 m und 3) der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 schuldig gemacht hat. Die Strafkammer hat diesen Hinweis bei der Neufassung des Schuldspruchs übersehen. Der Senat hat deshalb den Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 nicht in einem Falle, sondern in zwei Fällen schuldig ist.
Kirchhof Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Justizhauptsekretär | Baumgarten | ||
| Schumacher | Müller |