Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/61
- Datum
- 21.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung von Verurteilten als Versuchspersonen zur Erprobung tödlicher Mittel ist rechtswidrige Tötung und wird nicht durch vorausgehende Todesurteile gerechtfertigt.
Die Berufung auf eine normgestützte Rechtfertigung oder Entschuldigung scheitert, wenn der Täter bewusst ist, dass die Weisung einen verbrecherischen Charakter hat.
Ein Verbotsirrtum aufgrund staatlicher Anordnungen kann unentschuldbar sein und den Schuldspruch nicht aufheben, er kann jedoch strafmildernd berücksichtigt werden.
Hat das Tatgericht die Möglichkeit einer weiteren Strafmilderung nach den Grundsätzen der Strafzumessung bei Versuchen nicht geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 16. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ing. Albert Gott, den Chefchemiker ███, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, ██████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 16. Mai 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Der Angeklagte war seit 1940 Leiter des Referats Chemie des Kriminaltechnischen Instituts beim Reichskriminalpolizeiamt in Berlin, das seinerseits als Amt V dem Reichssicherheitshauptamt eingegliedert war. Anfang 1944 ließ er auf Anordnung des Leiters des Reichskriminalpolizeiamts ███ in einer Werkstatt des Instituts im Konzentrationslager Sachsenhausen Giftgeschosse nachbauen, die in Minsk und im damaligen Generalgouvernement anlässlich von Attentaten auf höhere deutsche Wehrmachts- und SS-Führer sichergestellt worden waren. Die nachgebauten Geschosse waren mit Aconitinnitrat gefüllt. Diese Munition sollte, wie ███ dem Angeklagten mitteilte, auf Anordnung Himmlers an Menschen erprobt werden, weil einige Ärzte der Ansicht waren, dass das Gift möglicherweise keine tödliche Wirkung haben werde. Anfang September 1944 setzte der Leiter des Kriminaltechnischen Instituts Dr. █████, der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten, diesen davon in Kenntnis, dass der Termin für die Erprobung auf den 11. September 1944 festgesetzt worden sei und dass dafür im Konzentrationslager Sachsenhausen fünf Personen bereitgestellt werden würden. Der Angeklagte begab sich darauf hin weisungsgemäß am Morgen des 11. September 1944 nach Sachsenhausen, wo im Laufe des Vormittags unter Leitung des „Obersten Hygienikers“ Dr. █████ oder eines anderen höheren SS-Führers der Versuch an drei auf Befehl des Reichssicherheitshauptamtes dazu zur Verfügung gestellten Personen durchgeführt wurde. Bei diesen Personen handelte es sich nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten um Verbrecher, die in ordnungsmäßigen gerichtlichen Verfahren zum Tode verurteilt worden waren. Der Angeklagte erklärte zunächst den anwesenden Ärzten die Konstruktion der Geschosse und die zu erwartenden Wirkungen des darin enthaltenen Gifts. Er selbst oder auf seine Weisung ein ihm unterstellter SS-Untersturmführer gab die vergifteten Geschosse an das aus Angehörigen der Lager-SS bestehende Exekutionskommando aus. Als davon gesprochen wurde, dass es zweckmäßig sei, in das Gesäß zu schießen, erklärte er ferner, dass den Opfern nur Fleischwunden am Oberschenkel beigebracht werden sollten. In dieser Weise wurden die drei Versuchspersonen dann auch aus näherer Entfernung angeschossen. Sie starben nach etwa zwei Stunden unter großen Qualen an der Vergiftung.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Auffassung des Schwurgerichts, dass die drei Versuchspersonen widerrechtlich getötet worden sind. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, geht sie von unrichtigen Voraussetzungen aus. Sie meint, die Tötung, die vom Schwurgericht selbst als Hinrichtung bezeichnet werde, habe nur der Durchsetzung des durch gerichtliche Todesurteile festgestellten Strafanspruchs des Staates gedient. Rechtswidrig gewesen sei daher nicht die Tötung als solche, sondern nur die Art und Weise, wie dieser rechtlich gebilligte und sogar vorgeschriebene Erfolg erzielt worden sei. Es kann dahinstehen, ob die an sich gerechtfertigte Tötung eines Menschen auf Grund eines Todesurteils durch die Art und Weise ihrer Herbeiführung widerrechtlich werden kann. In Wirklichkeit war nämlich der Wille der für die Durchführung des Versuchs verantwortlichen höheren SS-Führer – möglicherweise Himmler selbst – gar nicht auf eine Vollstreckung der Todesurteile gerichtet. Sie ordneten den Versuch an, um festzustellen, ob die Giftgeschosse bei Menschen in jedem Fall tödliche Wirkung hatten. Diese Zweckbestimmung, die notwendig sowohl bei den Tätern wie auch bei dem Angeklagten mit dem Bewusstsein verbunden war, dass die eine oder andere Versuchsperson am Leben bleiben könnte, lässt zweifelsfrei erkennen, dass es den Beteiligten allein darauf ankam, die Giftmunition an Menschen zu erproben, und dass ihnen die Todesurteile lediglich die erwünschte Gelegenheit dazu gaben.
Wie das Schwurgericht den Vorgang bezeichnet hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Im Übrigen lässt aber bereits der Umstand, dass bei den Erwägungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Tötungen (UA Bl. 23/24) die Worte „Erschießung“ und „Hinrichtung“ in Anführungszeichen gesetzt sind, durchblicken, dass das Schwurgericht nicht davon ausgeht, der Strafanspruch des Staates habe durchgesetzt werden sollen. Dafür spricht auch die spätere Erwägung (UA Bl. 32), der Grund für die Anordnung der Menschenversuche sei der gewesen, eine sichere Erkenntnis darüber zu gewinnen, ob die Giftgeschosse absolut tödlich wirkten.
Die Tötung der drei Versuchspersonen stellt sich mithin als reiner Willkürakt dar, durch den, wie das Schwurgericht zutreffend hervorhebt, der Vollstreckung der Todesurteile in verbrecherischer Weise vorgegriffen wurde.
Damit erledigen sich auch die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass die als Täter in Betracht kommenden höheren SS-Führer aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Den Ausführungen der Revision zu dieser Frage liegt ebenfalls die irrige Meinung zugrunde, der Beweggrund für die Tat sei die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und nicht die Durchführung des Versuchs gewesen.
Ob die Bedenken des Schwurgerichts gegen die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB auf den vorliegenden Fall begründet sind, kann dahinstehen; denn es hat den Sachverhalt auch auf dieser Grundlage geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei sich jedenfalls bewusst gewesen, dass die ihm von seinen Vorgesetzten erteilte Weisung, an dem angeordneten Menschenversuch teilzunehmen, ein Verbrechen betraf. Diese Feststellung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im anderen Zusammenhang im Urteil (UA Bl. 47) heißt: „Es mag zwar sein, dass der Angeklagte sein Tun für ‚legitim‘ gehalten hat, weil es staatlichen Anordnungen entsprach, deren Befolgung ihm überdies als kriegswichtig erschienen sein mag.“ Wie nach dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, besagt dieser Satz nur, dass der Angeklagte möglicherweise entsprechend seiner Einlassung geglaubt hat, der Versuch dürfe und müsse trotz seines verbrecherischen Charakters durchgeführt werden, weil er staatlich befohlen war. Damit steht aber die Feststellung seiner Kenntnis von dem verbrecherischen Charakter nicht in Widerspruch. Auf § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB kann sich also der Angeklagte keinesfalls berufen.
Jedoch hat das Schwurgericht mit dem erwähnten Satz unabhängig von der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB – zugunsten des Angeklagten einen Verbotsirrtum unterstellt, der zwar mit Sicherheit unentschuldbar und daher auf den Schuldspruch ohne Einfluss ist, es jedoch gestattet, die Strafe, die bisher nur nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert worden ist, nochmals nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen. Da das Schwurgericht sich dieser Möglichkeit nicht bewusst gewesen ist und sie infolgedessen nicht geprüft hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Menges |