Aufhebung und Zurückverweisung bei nicht anerkannten Rauschtatsbeurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 640/59
- Datum
- 03.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Billigt das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht, ist in der Regel das angefochtene Urteil im vollen Umfang aufzuheben und zur erneuten Prüfung der Schuldfähigkeit zurückzuverweisen.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit infolge Rausches (insbesondere Hemmungs- und Zurechnungsfragen) ist regelmäßig in Bezug auf die konkret verwirklichte Rauschtat vorzunehmen und nicht losgelöst von ihr.
Für den Tatbestand des versuchten schweren Raubes muss der Täter zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung die Absicht haben, durch die Gewalt den Wegnahmevorsatz zu verwirklichen; fehlt diese Absicht, kommen allenfalls Diebstahlsversuch und Körperverletzung in Betracht.
Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) setzt einen vollendeten Diebstahl voraus; eine Qualifikation als räuberischer Diebstahl kommt nur bei bereits vollendeter Wegnahme in Betracht, ein Versuch ist nur anzunehmen, wenn die Gewaltanwendung im Versuchsstadium verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Oktober 1959
Rubrum
BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 – 2 StR 640/59 (LG Frankfurt am Main)
Leitsatz
Billigt das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht, so ist in aller Regel das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in vollem Umfang aufzuheben.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision, die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte im Zustand der Trunkenheit den Entschluss gefasst, dem nachts auf einer Bank im Freien schlafenden ██ das Geld wegzunehmen. Als ███ dabei erwachte und die Hand des Angeklagten an seinen Taschen spürte, stieß er diese zur Seite, woraufhin der Angeklagte ihm mehrere heftige Schläge versetzte, durch die ██████ erheblich verletzt wurde, und dann weglief. Ob der Angeklagte, der kurz darauf festgenommen wurde, dem ███████ Geld entwendet hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Strafkammer hat – abgesehen von der Schuldfrage – diesen Sachverhalt als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung gewürdigt, es für möglich gehalten, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Trunkenheit (2,31 ‰ Blutalkoholkonzentration) nicht nur erheblich vermindert, sondern völlig ausgeschlossen war, und ihn deshalb unter Hinweis auf BGHSt 9, 390 wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt.
Die Feststellungen ergeben indessen nicht, dass der Angeklagte die von ihm gegen ██████ verübte Gewalt angewandt hat, um sich dadurch in den Besitz seines Geldes zu setzen. Der Sachverhalt schließt nicht aus, dass der Angeklagte nur einem Schläfer das Geld wegnehmen wollte, dass er Gewalt erst anwandte, als er sich ertappt sah und Entdeckung fürchtete. Nur wenn der Angeklagte, als █████ erwachte, noch beabsichtigte, mittels der nunmehr angewandten Gewalt dem ██ Geld wegzunehmen, liegt – abgesehen von der Verantwortlichkeit – der Tatbestand des versuchten schweren Raubes vor. Hatte der Angeklagte, dem die tatsächliche Wegnahme des Geldes nicht nachzuweisen war, im Augenblick der Gewaltanwendung bereits erkannt, dass ██████ kein Geld hatte, oder hatte er in diesem Augenblick seine Wegnahmeabsicht als missglückt bereits aufgegeben, so können als mit Strafe bedrohte Handlungen im Sinne des § 330a StGB nur Diebstahlsversuch und Körperverletzung in Betracht kommen. Auch räuberischer Diebstahl scheidet aus, da § 252 StGB einen vollendeten Diebstahl voraussetzt, dessen Beute der Täter mit Gewalt sich erhalten will. Versuchter räuberischer Diebstahl ist nur denkbar, wenn die Gewaltanwendung im Versuch stecken bleibt.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Das Reichsgericht hat in einem Fall, in dem es die Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht billigte, den Schuldspruch wegen Volltrunkenheit bestehen lassen und das Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, weil die Rauschtat eine Bedingung der Strafbarkeit sei und deshalb die Schuldfrage nicht berühre (vgl. RGSt 69, 189). Dagegen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei gleicher Sachlage in der Entscheidung 5 StR 143/55 vom 24. Mai 1955 das angefochtene Urteil im vollen Umfang (auch im Schuldspruch) aufgehoben, dabei aber auf den im Einzelfall bestehenden engen Zusammenhang zwischen Schuld- und Straffrage abgestellt und offen gelassen, ob es für den Schuldspruch nach § 330a StGB grundsätzlich ohne Bedeutung sei, wie die Rauschtat als solche rechtlich beurteilt werde. Nach Ansicht des erkennenden Senats muss das Revisionsgericht, wenn es die Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht anerkennt, in aller Regel das Urteil in vollem Umfang aufheben, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, auch den Schuldspruch nochmals nachzuprüfen. Dabei geht der Senat von dem allgemein anerkannten Grundsatz aus, dass die Schuldfähigkeit regelmäßig nur in Beziehung auf die Rauschtat, nicht aber unabhängig von dieser beurteilt werden kann. Vor allem die Frage der Hemmungsfähigkeit lässt sich bei den verschiedenartigen Straftaten nur selten einheitlich beantworten. So kann ein Betrunkener, der seinen Geschlechtstrieb nicht mehr zu beherrschen vermag und deshalb im Rausch einen Notzuchtsversuch begeht, möglicherweise sehr wohl noch fähig sein, Hemmungen gegenüber einem Raubmotiv einzuschalten; wer sich infolge seines Rausches schuldlos zu einer Beleidigung hinreißen lässt, kann für eine gefährliche Körperverletzung noch verantwortlich sein. Das gilt aber auch, wenn die in Betracht kommenden Rauschtaten weniger verschieden sind als in den angeführten Beispielen. Deshalb muss dem Tatrichter, der nach § 358 StPO bei der rechtlichen Beurteilung der Rauschtat an die Ansicht des Revisionsgerichts gebunden ist, grundsätzlich die Möglichkeit offen bleiben, die Rauschtat auch unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit neu zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn es sich bei der Beurteilung der Rauschtat um geringfügige Abweichungen handelt, die mit Sicherheit keine andere Feststellung in der Schuldfrage zur Folge haben können, wird sich das Revisionsgericht auf die Aufhebung des Strafausspruchs beschränken dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedenfalls nicht gegeben.
| Baldus | Busch | Dr. Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |