Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 639/97
- Datum
- 18.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung eines früheren Urteils hat die frühere Gesamtstrafe lediglich eine begrenzende Wirkung auf die neu zu bildende Gesamtstrafe (§ 358 Abs. 2 StPO).
Kann eine zuvor verurteilte Freiheitsstrafe wegen Erledigung nicht mehr einbezogen werden, darf die neue Gesamtstrafe zusammen mit der vollstreckten Strafe die aufgehobene Gesamtstrafe nicht übersteigen.
Die neue Gesamtstrafe ist nach § 54 StGB zu bilden, indem die höchste verwirkte Einzelstrafe aufgrund zusammenfassender Würdigung von Täterschaft und Taten erhöht wird; erst danach ist zu prüfen, ob ein Nachteil durch Nichtberücksichtigung vorliegt.
Ein Härteausgleich wegen der Nichtberücksichtigung vollstreckter Strafe kommt in Betracht, wenn dadurch ein Nachteil entsteht; die Bemessung des Härteausgleichs obliegt dem Tatrichter.
Die nachträgliche pauschale Milderung einzelner Einzelfälle (z. B. durch einen undifferenzierten Abschlag wegen verminderter Schadenshöhe) ist unzulässig; Strafzumessungstatsachen sind neu zu bewerten und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 639/97 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Richterin am Bundesgerichtshof Otten und Dr. Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwaltin [REDACTED] als Verteidigerin, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Betrugs in 14 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat unter Verwerfung der weitergehenden Revision den Schuldspruch in zwei Fällen und den Strafausspruch insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Betrugs in 13 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie den Gesamtstrafenausspruch angreift.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat unter Berufung auf die Senatsentscheidung 2 StR 539/96 vom 30. Oktober 1996 – BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Harteausgleich 7 – eine denkbare Höchststrafe von vier Jahren und sechs Monaten errechnet und diese durch verschiedene Abschläge – gemessen an der Gesamtsumme der Einzelstrafen des ersten Urteils – gemildert. An der Verhängung einer für angemessen erachteten höheren Gesamtstrafe sah es sich durch die nach seiner Auffassung in der genannten Senatsentscheidung vorgegebene Berechnungsweise gehindert.
Das Vorgehen des Landgerichts war rechtsfehlerhaft.
Nach Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils im Strafausspruch hatte das Landgericht (auch) über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden. Dabei kam der früheren Gesamtstrafe nur noch eine strafmäßbegrenzende Funktion zu (§ 358 Abs. 2 StPO). Da die zuvor einbezogene Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vor der angefochtenen Entscheidung durch Vollstreckung erledigt und damit – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nicht mehr einbeziehungsfähig war, durfte die neue Gesamtstrafe zusammen mit dieser vollstreckten Strafe die aufgehobene Gesamtstrafe nicht übersteigen, hier also nicht mehr als fünf Jahre und vier Monate betragen (BGHSt 12, 94; Senatsbeschluss vom 5. Januar 1977 – 2 StR 746/76).
Innerhalb dieses Strafrahmens war die neu zu verhängende Strafe nach § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe aufgrund zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten zu bilden. Erst nach diesem Strafzumessungsvorgang war weiter zu prüfen, ob dem Angeklagten ein Nachteil dadurch entstanden war, dass die vollstreckte Strafe zur Bildung der neuen Gesamtstrafe nicht herangezogen werden konnte. Kam ein solcher Nachteil in Betracht, war ein Härteausgleich vorzunehmen, dessen Bemessung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Tatrichter überlassen bleibt.
Nur in Ausnahmefällen kann es weiter geboten sein, die Tatsache, dass der Zeitpunkt, von dem ab eine bedingte Entlassung nach 2/3-Verbüßung in Betracht kommt – gerechnet nach der neuen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Vollstreckungszeit in der erledigten Sache – später erreicht wird, strafmildernd zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 539/96; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Harteausgleich 7).
Da dieser Fall allein darauf beruht, dass eine Strafrestaussetzung in der nicht einbezogenen Sache nicht gewährt wurde, wird die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bei vielfach vorbestraften Bewährungsversagern, bei denen eine positive 2/3-Entscheidung auch bei längerer Strafverbüßung kaum zu erwarten ist, von vornherein so fernliegen, dass es seiner Erörterung ohne weitere Besonderheiten der Fallgestaltung nicht bedarf. Auch wenn ausnahmsweise eine Strafmilderung angemessen erscheint, obliegt die Gewichtung dieses Umstandes dem Tatrichter.
Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht verstoßen.
Die Berechnung der denkbaren Höchststrafe unter Berücksichtigung der Verschiebung des 2/3-Zeitpunkts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der vom Landgericht herangezogenen, zudem eine besondere Fallgestaltung betreffenden Senatsentscheidung, die weder die von der Strafkammer angestellte Rechenoperation noch überhaupt die strafmildernde Berücksichtigung dieses Umstands rechnerisch festgelegt hat. Darüber hinaus lassen die Erwägungen, mit denen die Gesamtsumme der aufgehobenen und der neu festgesetzten Einzelstrafen verglichen und der Wegfall bzw. die Milderung einer Einzelstrafe gegenüber der aufgehobenen Verurteilung durch einen Abschlag berücksichtigt worden sind, eine Neubewertung der Strafzumessungstatsachen vermissen.
Rechtsfehlerhaft war schließlich auch die Berücksichtigung einer zugunsten des Angeklagten unterstellten niedrigeren Schadenshöhe in verschiedenen Einzelfällen durch einen pauschalen Abschlag im Rahmen der Gesamtstrafenbildung.
Nach allem muss die Gesamtstrafe neu bemessen werden. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |