Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu Bandenhehlerei und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 63/99
Datum
04.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurden entschieden. Die Revision des Angeklagten K. wird als unbegründet verworfen; die Verfahrensrüge war unzulässig. Bei S. ändert der Senat den Schuldspruch zu Bandenhehlerei, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß zurück. Begründend ist insbesondere die dauerhafte Überlassung einer Garage als tatbestandsrelevante Mitwirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen an die Substantiierung gemäß § 344 Abs. 2 StPO genügt.

2

Die auf Dauer angelegte Überlassung von Räumlichkeiten zur Zwischenlagerung gestohlener Sachen erfüllt als tatbestandsbildende Handlung den Tatbestand der Hehlerei (§ 260 StGB), soweit sie der weiteren Verwertung dient.

3

Eine Beteiligung an Bandenhehlerei kann bereits durch eine einzelne, aber dauerhaft wirksame Handlung verwirklicht werden, wenn diese der bandenmäßigen Tatausführung dient.

4

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn der Angeklagte durch die geänderte Tatvorwurf nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beeinträchtigt wird und sich folglich nicht anders hätte verteidigen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Februar 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bandenhehlerei schuldig ist, und im Strafaussprach aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Bandenhehlerei in sieben Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen 4 x 9 Monate, 2 x 7 Monate, 1 x 8 Monate) verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Verfahrensrüge entspricht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen gehörte der Angeklagte einer Bande an, bei der sich zwei Täter entschlossen hatten, Einbruchsdiebstähle in Reitställen und ähnlichen Betrieben zu begehen und Reitsättel zu entwenden. Ein weiterer Täter hatte die Abnahme dieser Reitsättel, die er weiterveräußern wollte, der Angeklagte seinerseits die Überlassung einer Garage zur Zwischenlagerung der Reitsättel bis zu deren Verkauf zugesagt. Entsprechend der Bandenabrede kam es in der Folge zu sieben Einbruchsdiebstählen und anschließenden Zwischenlagerungen der entwendeten Reitsättel in der Garage des Angeklagten.

Danach beruhte die Mitwirkung des Angeklagten an der Bandenhehlerei auf der von vornherein zugesagten, auf Dauer angelegten Überlassung der Garage. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 260 StGB damit nur durch eine Handlung erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

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Niemöller
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