Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 639/86
Datum
22.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Untreue auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund ist, dass das Landgericht eine für die Verteidigung relevante Zeugenaussage zwar erwähnt, sich aber nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt hat. Dadurch war die Beweiswürdigung unvollständig und die Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass das Tatgericht eine für die Entscheidung erhebliche Zeugenaussage zwar erwähnt, aber nicht substanziiert gewürdigt und damit eine inhaltliche Auseinandersetzung unterlassen hat.

2

Bei der Beweiswürdigung hat das Tatgericht auch solche Äußerungen zu erörtern, die die Einlassung des Angeklagten stützen und für die Feststellung von Schuld oder Unschuld erheblich sein können; das Unterlassen dieser Erörterung verletzt die sachliche Rüge.

3

Die bloße Erwähnung einer Zeugenaussage im Urteil ersetzt nicht die gebotene Begründung; das Gericht muss erkennen lassen, weshalb es eine uneindeutige oder widersprüchliche Aussage nicht für die Überzeugungsbildung berücksichtigt.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in rechtlich unbedenklicher Weise verurteilt werden kann, ist die Aufhebung der Verurteilung mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 11. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 639/86 in der Strafsache gegen ███ den Justizoberinspektor Rainer Josef aus ████, geboren am ███ 1950 in ████, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. August 1986, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Als Rechtspfleger war der Angeklagte unter anderem mit der Bearbeitung von Verfahren der Nachlasssicherung und Nachlasspflegschaft betraut. Am 30. Juni 1980 machten er sowie der Zeuge ██████ (dieser als Protokollführer) in der Wohnung der kurz zuvor verstorbenen Witwe Erna █████ eine Bestandsaufnahme. In dem damals gefertigten Verzeichnis ist unter anderem ein Fernseher aufgeführt. Art und Alter des Geräts sind nicht vermerkt. Gemäß den Urteilsfeststellungen handelte es sich um einen Farbfernseher, der nach einem knapp einjährigem Gebrauch noch mindestens 1.300,-- bis 1.500,-- DM wert war. Der Angeklagte, der den Versteigerungstermin für die Wohnungseinrichtung auf den 5. Juli 1980 festsetzte, verkaufte bereits am 3. Juli 1980 das Gerät für lediglich 150,-- DM an eine unbekannte Person.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Bestandsaufnahme nur ein älteres Schwarz-Weiß-Fernsehgerät vorgefunden, für widerlegt erachtet. Gegen die Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Der Zeuge ███████ hat bekundet, er habe bei der Bestandsaufnahme ein Fernsehgerät älterer Bauart wahrgenommen; ob es ein Schwarz-Weiß- oder ein Farbgerät gewesen sei, habe er nicht festgestellt bzw. bemerkt. Diese Zeugenaussage wird zwar im Urteil erwähnt. Das Landgericht hat sich mit ihr jedoch nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es aber bedurft; denn sie könnte für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.

Da die Verurteilung des Angeklagten schon aus diesem Grund aufgehoben werden muss, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Landgerichts zum Ausschluss der Möglichkeit eines Austauschs des Geräts durch einen Dritten ohne Wissen des Angeklagten (vgl. Bl. 5 17, 21 Abs. 1 UA) mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar sind.

Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, weil nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte in rechtlich unbedenklicher Weise der Straftat überführt werden kann. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich mehrere beachtliche Verdachtsmomente, die das Landgericht bei seiner bisherigen Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (Bl. 6, 7, 19 UA).

HerdegenMeyerTheune
MillerMaier
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