Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegnahme von Schlüsseln und Geld als einheitlicher Raub gewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 639/85
Datum
27.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte in der Wohnung Bargeld und Schlüssel gewaltsam weggenommen und mit den Schlüsseln in einem Filmtheater weitere Geldentnahmen begangen. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich um ein einheitliches Verbrechen des Raubes handelt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung von Schlüsseln kann bereits eine Gewahrsamsbeeinträchtigung an den durch die Schlüssel zugänglichen Sachen begründen, wenn dadurch die Verfügung über diese Sachen erheblich beeinträchtigt wird.

2

Zeitlich und sachlich zusammenhängende Wegnahmen, die in einem einheitlichen Tatentschluss zur Realisierung desselben Vermögensvorteils erfolgen, sind als ein einheitliches Verbrechen zu bewerten.

3

Bei Vorliegen einer solchen rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Einheit der Tathandlungen dürfen diese nicht als getrennte Delikte (z. B. Diebstahl und Raub) eigenständig gewertet werden; die rechtliche Würdigung kann eine einheitliche Qualifikation als Raub gebieten.

4

Ist der Schuldspruch fehlerhaft gegliedert (mehrere neben einander stehende Qualifikationen trotz rechtlicher Einheit der Tat), kann die Revision im Umfang der fehlerhaften Feststellungen Erfolg haben; der Strafausspruch ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 25. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 639/85 in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kfz.-Mechaniker Thomas Max, geboren █████████████ in ██████, zur Zeit flüchtig, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1985 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juli 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wird, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt.

Der Angeklagte nahm seinem Opfer in dessen Wohnung gewaltsam sowohl Bargeld als auch die Schlüssel weg, mit denen er unmittelbar darauf die Türen zu Filmtheater und den dort befindlichen Tresor öffnete und weiteres Geld entwendete. Bereits die Wegnahme der Schlüssel führte unter den gegebenen Umständen – der Angeklagte schloss das stark angetrunkene Opfer nachts in der Wohnung ein – auch zu einer Beeinträchtigung des Gewahrsams an dem Geld, das im Tresor des Filmtheaters aufbewahrt wurde. Die Wegnahme von Geld und Schlüssel in der Wohnung sowie die Entwendung des im Filmtheater aufbewahrten Geldes sind hiernach als ein einheitliches Verbrechen des Raubes zu bewerten.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MeyerTheuneGollwitzer
HerdegenNiemöller
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