BGH: Zurechnung bei Einfuhr von Betäubungsmitteln und Teilnahmebewertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 639/84
- Datum
- 03.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Beschaffung sind jeweils nur die tatsächlichen, von einem Angeklagten eigenständig eingeführten Mengen von Betäubungsmitteln dem Tat‑ und Schuldumfang zuzurechnen; die bloße Kenntnis der Gesamtmenge rechtfertigt nicht die Zuschreibung der Gesamtmenge an jeden Beteiligten.
Die Einfuhrhandlung eines Dritten ist nur dann als eigene Tat zurechenbar, wenn der Beteiligte ein eigenes Tatinteresse oder eine konkrete Mitwirkung am Verbringen des betreffenden Stoffes hatte; bloßes Mitwirken am Erwerb ohne Beteiligung am Transport genügt nicht.
Mehrere Verstöße können im Verhältnis der Tateinheit stehen, wenn sie durch einen einheitlichen Rauschgiftgeschäftszusammenhang verbunden sind und gemeinsame Ausführungshandlungen die Tatbestände verbinden.
Hat das Revisionsgericht auf der Grundlage erschöpfend festgestellter Tatsachen eine abweichende rechtliche Würdigung zu treffen, kann es die Schuldsprüche von sich aus ändern; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, wenn eine unterbliebene rechtliche Belehrung die Verteidigungsfähigkeit nicht verändert hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. April 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenschlosser Dieter B. aus █████████████████, dort geboren am ██, 2. den Schüttler Thomas Willi █ aus Sch[REDACTED], geboren am [REDACTED] in Br[REDACTED], 3. Ralf Berthold S. ██ aus [REDACTED], dort geboren am ██ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
A.
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████, ████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. April 1984, soweit es sie betrifft,
1. in den Schuldsprüchen geändert; es sind schuldig:
a) der Angeklagte ██ in zwei Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in einem weiteren Fall der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
b) der Angeklagte ██████ in einem Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in einem weiteren Fall der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
c) der Angeklagte ████ der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit Einfuhr von Betäubungsmitteln;
die Liste der angewendeten Vorschriften erhält folgende Fassung:
██: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4, 27, 52, 53 StGB,
██████: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4, 27, 52, 53 StGB,
████: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4, 27, 52, 53 StGB;
2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt sowie gegen den Angeklagten ████ auf Entzug der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Verhängung einer Sperrfrist erkannt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Sie führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die gegen den Angeklagten ████ getroffene Maßregelanordnung (§§ 69, 69a StGB) bleibt bestehen.
1. Rechtsfehlerfrei sind die Schuldsprüche insoweit, als das Landgericht das Verhalten der Angeklagten ██ und ██████ im ersten Fall (August 1983, Reise nach Amsterdam) sowie die Tat des Angeklagten ██████ im zweiten Fall (September 1983, Reise nach Amsterdam) jeweils als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bewertet hat. Allerdings ist im ersten Fall der Tat- und Schuldumfang unrichtig bestimmt. Die Strafkammer hat jedem der beiden Angeklagten die Gesamtmenge des eingeführten Rauschgifts zugerechnet. Dafür bieten die getroffenen Feststellungen keine geeignete Grundlage. Die Angeklagten ██ und ██████ hatten die 428 LSD-Trips zwar gemeinsam bezahlt, aber noch in den Niederlanden hälftig geteilt. Jeder von ihnen besaß daraufhin einen Briefumschlag mit 214 LSD-Trips; beide versteckten ihre Briefumschläge auf der Bahnfahrt in die Bundesrepublik Deutschland an verschiedenen Stellen des Zuges. Bei dieser Sachlage hat jeder der Angeklagten lediglich 214 LSD-Trips eingeführt und auch nur mit dieser Menge, die zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, Handel getrieben. Der Senat beschränkt den Tat- und Schuldumfang entsprechend.
2. Rechtsfehlerhaft sind die Schuldsprüche insoweit, als sie sich auf die Vorgänge der dritten, kurz vor Weihnachten 1983 unternommenen Fahrt nach Amsterdam beziehen.
Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgendes festgestellt:
Die drei Angeklagten und der Mitangeklagte L. ███████, der keine Revision eingelegt hat, fuhren am 22. Dezember 1983 mit dem Pkw des Angeklagten ████, den dieser steuerte, nach Amsterdam. Noch am selben Abend kauften die Angeklagten insgesamt 18 g Haschisch zum Eigenverbrauch. Auf der Rückfahrt verpackten sie das Rauschgift in Präservativen, die teils in den After gesteckt, teils verschluckt wurden. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland führten die Angeklagten auf diese Weise folgende Mengen mit sich: der Angeklagte ██ 10 g, der Angeklagte ██████ 2 g und der Angeklagte ████ 6 g.
Zuvor hatten die Angeklagten ██ und ██████ am 23. Dezember 1983 im Auftrag und mit dem dafür bestimmten Geld des Mitangeklagten L. ███ 1.000 LSD-Trips erworben. Dieses Rauschgift verpackte L. in einem Präservativ, das er in seinen After steckte. Mit dem Rauschgift, das zur gewinnbringenden Weiterveräußerung dienen sollte, reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Gleichzeitig mit dem Ankauf der LSD-Trips hatten die Angeklagten ██ und ██████ noch 9,77 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 13,7 % (also 1,34 g reines Kokain) gekauft. Von diesem Rauschgift, das teils dem Eigenverbrauch, teils dem Weiterverkauf dienen sollte, übernahmen die Angeklagten ██ und ██████ je 4 g, der Angeklagte ████ und der Mitangeklagte L. je 1 g. Der Angeklagte ██ brachte die Gesamtmenge, die in einem Präservativ verpackt war, über die Grenze.
Das Landgericht hat jedem der drei Angeklagten die Gesamtmenge der auf der Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland mitgeführten Betäubungsmittel zugerechnet und deshalb alle Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Diese Wertung des Sachverhalts ist rechtsfehlerhaft.
Die vom Mitangeklagten L. bewerkstelligte Einfuhr von 1.000 LSD-Trips kann den drei anderen Angeklagten nicht als eigene Tat zugerechnet werden. Nur der Mitangeklagte L. selbst hat insoweit den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht. Denn er ließ die LSD-Trips ausschließlich für sich kaufen, bezahlte sie allein, verpackte sie selbst, verbarg sie in seinem Körper und transportierte sie so über die Grenze, um sie im Inland ohne Beteiligung der anderen Angeklagten mit Gewinn zu veräußern. Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Angeklagten ein eigenes Interesse an diesem Vorgang gehabt hätten, bestehen nicht. Dass ihnen die Gesamtmenge des über die Grenze zu bringenden Rauschgifts bekannt war, reicht nicht aus, ihnen das Verhalten des Mitangeklagten L. zuzurechnen.
Das Landgericht hat jedoch den Sachverhalt so erschöpfend festgestellt, dass auf dieser Grundlage insgesamt eine abschließende strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten möglich ist. Sie ergibt folgendes:
a) Der Angeklagte ██ hat durch den Ankauf der 1.000 LSD-Trips im Auftrag und mit dem Geld L.s Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet; denn ihm war bewusst, dass L. das zu erstehende Rauschgift auf der Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland mitnehmen und hier gewinnbringend veräußern wollte. Dazu half er ihm, indem er das Rauschgift besorgte. Durch den zum selben Rauschgiftgeschäft gehörenden Ankauf von 9,77 g Kokaingemisch hat der Angeklagte ██ zugleich insoweit Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, als er einen Teil der für ihn bestimmten Menge von 4 g in der Absicht erwarb, ihn im Inland mit Gewinn zu veräußern.
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte ██ der Einfuhr von Betäubungsmitteln auch als Täter schuldig gemacht. Dies bezieht sich auf die Gesamtmenge des Kokaingemischs (10 g) und 10 g Haschisch, da er dieses Rauschgift in seinem Körper verborgen über die Grenze brachte.
Sämtliche Gesetzesverstöße stehen untereinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Verknüpft werden sie einerseits durch das einheitliche Rauschgiftgeschäft, das den Ankauf sowohl von LSD-Trips als auch von Kokaingemisch zum Gegenstand hatte, andererseits durch die Delikte des Handeltreibens und der Beihilfe zum Handeltreiben, da zu den insoweit tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen sowohl der Ankauf des Rauschgifts als auch dessen Transport über die Grenze gehörte.
b) Der Angeklagte ██████ hat durch seine Mitwirkung beim Ankauf der 1.000 LSD-Trips Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet. Insoweit gilt für ihn dasselbe, was für den Angeklagten ██ ausgeführt worden ist.
Mit dem Ankauf von 9,77 g Kokaingemisch hat auch er Handel mit Betäubungsmitteln getrieben.
Darüber hinaus ist auch der Angeklagte ██████ der Einfuhr von Betäubungsmitteln als Täter schuldig. Dies bezieht sich zum einen auf die 2 g Haschisch, die er in dem verschluckten Präservativ bei sich hatte, zum anderen aber auch auf seinen Anteil an Kokaingemisch (4 g). Diese Menge befand sich zwar bei der Einreise im Körper des Angeklagten ██, der die Gesamtmenge dieses Rauschgifts transportierte; der Angeklagte ██████ muss sich jedoch insoweit dessen Tatbestandsverwirklichung als eigene zurechnen lassen, weil er am Verbringen seines Anteils am Rauschgift über die Grenze auch ein eigenes Interesse hatte. Die Einfuhr geht hierbei nicht im Handeltreiben auf; denn sie bezog sich auf die gesamten 4 g seines Anteils am Kokaingemisch, das Handeltreiben dagegen nur auf einen Teil dieses Anteils.
c) Der Angeklagte ████ ist der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig. Sein Tatbeitrag als Gehilfe bestand darin, dass er seinen Pkw zur Verfügung stellte und insbesondere bei der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland auch steuerte. Gegenstand der Beihilfe zur Einfuhr waren für ihn die 1.000 LSD-Trips, 12 g vom Haschisch und 9,77 g des Kokaingemischs. Die Beihilfe zum Handeltreiben dagegen bezog sich nur auf die 1.000 LSD-Trips und die zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Teile der den Angeklagten ██ und ██████ zugedachten Kokainmengen.
Darüber hinaus hat auch der Angeklagte ████ den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln als Täter verwirklicht. Gegenstand dieses Delikts waren die im eigenen Körper versteckten 6 g Haschisch, sowie 1 g des Kokaingemischs, das zwar im Körper des Angeklagten ██ über die Grenze gebracht wurde, dem Angeklagten ████ jedoch zugerechnet werden muss; insoweit gilt dasselbe, was bereits für die entsprechende Tat des Angeklagten ██████ dargelegt worden ist.
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend der vorstehenden rechtlichen Bewertung von sich aus. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die drei geständigen Angeklagten hätten sich auch bei Erteilung der unterbliebenen rechtlichen Hinweise nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche, über die neu zu entscheiden sein wird.
| Müller | Meyer | Niemöller | |||
| Möls | Maier |