Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Geldstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 639/74
- Datum
- 02.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen im Strafrecht sind vom Revisionsgericht gemäß § 354a StPO auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die Strafzumessung betreffen.
Nach der Neufassung durch das Einführungsgesetz zum StGB ist die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend; eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe ist nur unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF statthaft.
Hebt das Revisionsgericht wegen einer nachträglichen Gesetzesänderung den Teil des Strafausspruchs auf, hat es die Sache zur neuen Entscheidung über diesen Teil an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Bei teilweiser Aufhebung des Strafausspruchs ist über die Kosten des Rechtsmittels entsprechend der neu festgestellten Entscheidung erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 29. März 1974
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 639/74 in der Strafsache gegen den Anlageberater Bernhard ██████ aus ████, dort geboren am ██ 1939, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. April 1975
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. März 1974 im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen und die Gesamtgeldstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1975 wird dahin berichtigt, dass es in der Beschlussformel statt „27. März 1974“ richtig „29. März 1974“ heißt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung, sowie wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß §§ 263, 266, 267 StGB, 392 Abs. 1 AbgO, 73, 74 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 20.000,-- DM, ersatzweise je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Freiheitsstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen war der Ausspruch über die Geldstrafen aufzuheben.
Diese sind gemäß § 366 StGB und § 492 Abs. 1 AbgO aF ausgesprochen worden. Nach der Neufassung der Bestimmungen durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 ist jedoch eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe nicht mehr wie bisher zwingend vorgeschrieben, sondern nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF statthaft. Diese Änderung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Die Strafkammer wird mithin erneut darüber zu befinden haben, ob zusätzliche Geldstrafen verhängt werden sollen.
Bundesgerichtshof Berichtigungsbeschluss
2 StR 639/74 in der Strafsache gegen den Anlageberater Bernhard █████ aus ████, dort geboren █████████ 1939, wegen Betrugs u. a.
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