Revision zum Umgang mit Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/97
- Datum
- 05.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fristgerechte Einlegung der Revision kann die Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründen und damit eine gesonderte schriftliche Revisionsbegründung ersetzen, sofern hierdurch die erhebliche Rechtsverletzung deutlich zu Tage tritt.
Enthalten die Urteilsgründe keine Erörterung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, obwohl eine solche Erörterung für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlich ist, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände und eine hinreichende Darlegung der Sozialprognose; fehlt eine solche Würdigung, ist die Entscheidung revisionsrechtlich überprüfbar.
Ist die Revision in einem Teilpunkt erfolgreich (hier: Versagung der Bewährung), führt dies, soweit aufgehoben, zur Zurückverweisung an ein anderes Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Mühlhausen, 23. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/97 vom 5. März 1997 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██, Marko Sebastian ███████████ in ████████, zur Zeit Justizvollzugsanstalt ██████, wegen Hausfriedensbruch u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 11. Dezember 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23. September 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, durch Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluss vom 11. Dezember 1996 als unzulässig verworfen, weil eine Begründung der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht erfolgt sei. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, da bereits mit der Revisionseinlegung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben und die Revision damit formgerecht begründet war.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt sein kann, nicht erörtert. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint. Dies war hier der Fall. Der Angeklagte ist zwar vorbestraft und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Angesichts der Besonderheiten des Falls – der Angeklagte wollte die Geschädigte zum Abwasch seines schmutzigen Geschirrs bringen – lag eine Aussetzung der verhängten Strafe aber nicht so fern, dass auf eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände im Hinblick auf die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose verzichtet werden konnte.
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