Revision: Strafausspruch bei Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/96
- Datum
- 29.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wahl des anzuwendenden Strafrahmens ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Beteiligungsform (z. B. Beihilfe) der engere Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angemessen und ausreichend ist.
Erst nach Abschluss der Strafrahmenwahl kann eine Verschiebung oder Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB geprüft und gewürdigt werden.
Die Nichtbeachtung der gebotenen Reihenfolge von Strafrahmenwahl und darauf bezogener Milderungsprüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen rechtfertigt.
Die Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein, auch wenn der Schuldspruch selbst in der Sache Bestand hat; eine teilweise Stattgabe ist möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 18. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 63/96 vom 29. März 1996
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. September 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hiergegen ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Es hat nach Erörterung der Strafzumessungsgründe (Geständnis, Reue und schwere Erkrankung zugunsten des Angeklagten sowie erhebliche Vorstrafen zu dessen Lasten) ausgeführt:
„Dies alles bedenkend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die zu beurteilende Tat des Angeklagten von den gewöhnlich vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Strafrahmenbestimmung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegenden Fällen nicht so deutlich abweicht, dass die Anwendung des bereits durch § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht, unbillig wäre. Für eine Milderung des dadurch eröffneten Strafrahmens hat die Kammer keine Veranlassung gesehen.“
Das Landgericht hat bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens die gebotene Reihenfolge der Prüfung nicht eingehalten. Es hatte zunächst prüfen müssen, ob unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Angeklagten lediglich Beihilfe anzulasten ist, der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angemessen und ausreichend ist, ehe es lediglich eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vornahm (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 1 StR 301/89 – BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 3, 7).
Niemöller Theune Detter Bode
Richterin am BGH Dr. Otten kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
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