Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 63/96
Datum
29.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Der BGH hielt den Schuldspruch für Bestand und verworfen die Revision insoweit, hob jedoch den Strafausspruch auf. Grund war ein Fehler bei der Strafrahmenwahl: Zuerst hätte geprüft werden müssen, ob § 250 Abs. 2 StGB wegen der Beihilfe anzuwenden ist, bevor eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen wird. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wahl des anzuwendenden Strafrahmens ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Beteiligungsform (z. B. Beihilfe) der engere Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angemessen und ausreichend ist.

2

Erst nach Abschluss der Strafrahmenwahl kann eine Verschiebung oder Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB geprüft und gewürdigt werden.

3

Die Nichtbeachtung der gebotenen Reihenfolge von Strafrahmenwahl und darauf bezogener Milderungsprüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen rechtfertigt.

4

Die Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein, auch wenn der Schuldspruch selbst in der Sache Bestand hat; eine teilweise Stattgabe ist möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 18. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 63/96 vom 29. März 1996

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. September 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hiergegen ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Es hat nach Erörterung der Strafzumessungsgründe (Geständnis, Reue und schwere Erkrankung zugunsten des Angeklagten sowie erhebliche Vorstrafen zu dessen Lasten) ausgeführt:

„Dies alles bedenkend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die zu beurteilende Tat des Angeklagten von den gewöhnlich vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Strafrahmenbestimmung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegenden Fällen nicht so deutlich abweicht, dass die Anwendung des bereits durch § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht, unbillig wäre. Für eine Milderung des dadurch eröffneten Strafrahmens hat die Kammer keine Veranlassung gesehen.“

Das Landgericht hat bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens die gebotene Reihenfolge der Prüfung nicht eingehalten. Es hatte zunächst prüfen müssen, ob unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Angeklagten lediglich Beihilfe anzulasten ist, der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angemessen und ausreichend ist, ehe es lediglich eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vornahm (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 1 StR 301/89 – BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 3, 7).

Niemöller Theune Detter Bode

Richterin am BGH Dr. Otten kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Niemöller
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