Revision teilweise stattgegeben: Strafaussetzung zur Bewährung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 639/53
- Datum
- 23.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 StGB erfüllt, kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung anordnen; das Revisionsgericht kann diese Anordnung selbst treffen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist keine Gnadenmaßnahme, sondern Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs und ist im Tenor des Urteils aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 StPO).
Die richterliche Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat Vorrang vor landesrechtlichen Gnadenmaßnahmen.
Die Festsetzung der Bewährungszeit und etwaiger Nebenbestimmungen erfolgt durch Beschluss der Strafkammer nach § 24 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Elektriker Franz Simon W. aus K███, ███ geboren am ███ 1927 in ███, wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. September 1953 dahin ergänzt, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter tateinheitlicher Verleitung von zwei Kindern zur Unzucht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde, ohne sie näher auszuführen. Die Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass Schuld- und Strafausspruch dem Gesetz entsprechen.
Die Strafkammer hat § 23 StGB n. F. noch nicht berücksichtigen können, dem Angeklagten jedoch gnadenweise Strafaussetzung nach der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 1953 auf vier Jahre durch Beschluss gewährt. Deshalb kann der Senat nach § 23 StGB, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, die Strafaussetzung zur Bewährung selbst aussprechen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354, 354a StPO). Sie ist keine Gnadenmaßnahme, sondern Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs, in den Entscheidungssatz aufzunehmen (§ 260 Abs. 4 StPO), und geht der landesrechtlichen Gnadenmaßnahme vor (BGH Urt. vom 20.10.1953 – 2 StR 420/53 –).
Das Landgericht hat noch nach § 24 StGB durch Beschluss die Bewährungszeit festzusetzen und etwaige sonstige Anordnungen zu treffen.
| Moericke | Dr. Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus |