Revision: Aufhebung wegen ordnungswidriger Hinberufung eines Hilfsschöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 639/52
- Datum
- 12.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbeachtung der vom Schöffen-Ausschuss festgesetzten Reihenfolge der Hilfsschöffen führt zur ordnungswidrigen Besetzung des Gerichts und begründet einen zwingenden Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Änderungen der Reihenfolge der Hilfsschöffen sind nur auf Antrag der Schöffen durch den Amtsrichter zulässig; die Geschäftsstelle darf die Liste nicht eigenmächtig umstellen (vgl. §§ 42 Nr. 2, 47, 54 GVG).
Die Pflicht zur Einhaltung der Schöffenreihenfolge dient der Vermeidung von Willkür, der Sicherung der Unparteilichkeit des Gerichts und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG).
Bei Feststellung einer ordnungswidrigen Gerichtsbesetzung ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten; das Tatgericht hat in der neuen Entscheidung seine eigene Überzeugungsbildung darzulegen und nicht allein auf das Gutachten zu verweisen (vgl. § 51 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. April 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Autovermieter Helmut █████ aus ████████████, geboren am ████████ 1913 in ███████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt,
Landgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. April 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freispruch im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt zugrunde:
Im Sommer 1950 traf der Angeklagte beim Baden vier Jungen im Alter von 12 bis 14 Jahren, die ebenfalls badeten. Drei Jungen kamen seiner Aufforderung nach, ihre Badehose auszuziehen; einer lehnte das ab. Der Angeklagte veranlasste die drei Jungen, an seinem entblößten Geschlechtsteil zu reiben, und befriedigte sich sodann in Gegenwart der Jungen selbst. Den Geschlechtsteil des einen Jungen nahm er selbst kurze Zeit in die Hand.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Verfahrensrügen greifen durch:
Die Revision rügt die ordnungswidrige Hinberufung des einen Schöffen (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach § 42 Nr. 2 GVG bestimmt der für die Auswahl der Schöffen zuständige Ausschuss auch die Hilfsschöffen, die in der vom Ausschuss festgesetzten Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten. Nach den angestellten Ermittlungen hatte hier die Geschäftsstelle etwa einen Monat vor der Hauptverhandlung mit der Einberufung der Hilfsschöffen vom Ende der Liste begonnen, weil zu Beginn des Jahres „durch den Ausfall mehrerer Hilfsschöffen in den ersten Monaten die Reihenfolge etwas in Verwirrung geraten war“ und „um wieder die Reihenfolge zu bekommen“.
Dieses Verfahren war gesetzwidrig. Durch den Ausfall mehrerer Hilfsschöffen konnte eine Verwirrung nicht eintreten, wenn eine ordnungsmäßige Kontrolle geführt war. Durch Einsicht in die Akten ließ sich jederzeit die Reihenfolge feststellen und wiederherstellen; durch eine Einberufung vom Ende der Liste aus konnte die Reihenfolge nicht wiederhergestellt werden. Der hier einberufene Hilfsschöffe ███████ hatte in der Liste die Nummer 16; er durfte also nur nach dem 15. und vor dem 17. Schöffen bei Wegfall eines Hauptschöffen zur Dienstleistung herangezogen werden. Er ist aber nach dem Hilfsschöffen Nr. 17 und vor dem Hilfsschöffen Nr. 15 bzw. 14 einberufen worden. Eine Änderung der Reihenfolge der Liste durfte nur auf Antrag der Schöffen durch den Amtsrichter und nicht durch die Geschäftsstelle erfolgen (§§ 47, 54 GVG). Die vom Ausschuss festgesetzte und nach § 42 Nr. 2 GVG maßgebende Reihenfolge ist also nicht eingehalten worden, so dass das Gericht ordnungswidrig besetzt war.
Denn der Zwang zur Einhaltung der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste dient der Ausschließung jeder Willkür, der Sicherung der Unparteilichkeit des Gerichts und der Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 GrundG). Die Verletzung dieser Vorschrift ist daher ein zwingender Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO (RGSt 62, 424).
Das Urteil unterliegt aus diesen Gründen der Aufhebung, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen nicht bedarf. Das Landgericht wird aber in dem neuen Urteil bei Berücksichtigung des § 51 StGB seine eigene Überzeugung darzulegen und zu begründen haben, da ein bloßer Hinweis auf das Schlussergebnis eines Gutachtens des Sachverständigen nicht genügt.
| Dr. Ludwig | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ortlieb |