Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Hehlerei; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 639/51
Datum
21.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Hehlerei verurteilt; der BGH hob diese Verurteilung und den Gesamtstrafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrale Fragen betrafen das Vorliegen einer Vorteilsabsicht und die Einordnung von Ankaufshandlungen als Ansichbringen oder Mitwirkung zum Absatz. Fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite machten eine Nachprüfung unmöglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt eine auf eigenen oder fremden Vorteil gerichtete Absicht voraus; das Vorliegen der Vorteilsabsicht muss das Urteil klar aus Tatsachen herleiten.

2

Ein Ansichbringen i.S.d. § 259 StGB setzt die Erlangung der Sache zur eigenen Verfügungsgewalt voraus; der Erwerb als offenkundlicher Vertreter für einen Dritten begründet kein Ansichbringen.

3

Werden gestohlene Sachen in Kenntnis ihrer Herkunft weiterveräußert, kann hierin eine Mitwirkung zum Absatz liegen, wenn dadurch der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten und die Verwertung gefördert wird.

4

Mehrere selbständige Hehlereihandlungen bleiben auch bei Gewohnheitsmäßigkeit eigenständige Taten; das Gericht hat zu prüfen, ob Tatmehrheit oder eine fortgesetzte Tat vorliegt.

5

Fehlen für wesentliche innere Tatbestandsmerkmale ausreichende Feststellungen, macht dies eine Prüfung durch das Revisionsgericht unmöglich und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 8. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Johannes, geboren am ████████████ 1909 in ████, in der Haftanstalt [REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Wloericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED],

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Hehlerei, 2.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen, von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „schwerer Hehlerei und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus“ unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Außerdem hat sie die Stellung unter Polizeiaufsicht angeordnet.

Der Angeklagte beschränkt seine Revision zulässigerweise auf die Verurteilung wegen „schwerer Hehlerei“, rügt Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Zur Verfahrensrüge trägt die Revision keine Tatsachen vor, in denen sie einen Mangel erblickt. Sie ist daher unzulässig. Soweit sie Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze behauptet, greift sie nicht das Verfahrensrecht, sondern das sachliche Recht an.

Nach dem Urteil kaufte der Angeklagte im November 1950 zwei von ███ und ██ gestohlene Kupferrohre für die Firma █████, jedoch ohne zu wissen oder annehmen zu müssen, dass diese Rohre gestohlen waren. Als er am nächsten Tage Kenntnis von dem strafbaren Erwerb erhielt, ließ er die Rohre, um den Ankauf durch die Firma zu verheimlichen, zu dem Zeugen ███ schaffen und verkaufte sie kurz darauf für die Firma weiter.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Mitwirkung zum Absatz im Sinne des § 259 StGB. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Inhaber der Firma █████ von der strafbaren Herkunft der Rohre wusste. Dies ist auch nicht notwendig. Es genügt, dass der Angeklagte in Kenntnis, dass die Rohre durch Diebstahl den Eigentümern entzogen waren, den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten und dem Eigentümer die Wiedererlangung erschwert hat, indem er sie für die Firma weiter veräußerte (RGSt 44, 250). Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob nicht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ███ zur Verhinderung der Entdeckung ein Verheimlichen im Sinne des § 259 StGB liegt.

Der Angeklagte hat weiter im Laufe des Jahres 1950 von den früheren Mitangeklagten ███████ und ██ gestohlenes Altmetall im Gewicht von insgesamt 30 bis 35 Zentner angekauft. Die Erwägungen des Gerichts für seine Überzeugung, dass der Angeklagte damit gerechnet hat, das Altmetall sei durch eine strafbare Handlung von den Verkäufern erworben worden, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie zeigen keine Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Geschäftsführer und Disponent gegen ein monatliches Gehalt bei der Altmetallhandlung █████. Als solcher hat er das Altmetall eingekauft. Er hat es nicht für sich, sondern als Vertreter für die Firma █████ erworben. Sein Vertreterverhältnis war offenkundig und auch den Verkäufern bekannt. Der Vertragswille der Parteien ging unter diesen Umständen dahin, das Metall unmittelbar auf die Firma zu übertragen. Ein An-sich-bringen im Sinne des § 259 StGB ist eine Unterart des Ansichbringens und setzt die Erlangung der Sache zur eigenen Verfügungsgewalt voraus (RGSt 57, 74; 64, 21). Dies liegt nicht vor. Es scheidet somit eine Hehlereihandlung durch Ankauf oder Ansichbringen aus.

Denkbar ist eine Mitwirkung zum Absatz der gestohlenen Sachen an die Firma ██████. Voraussetzung hierfür wäre der Vorsatz, durch die Ankäufe für die Firma zugleich auch das Bestreben der Diebe zu fördern, die gestohlenen Sachen wirtschaftlich zu verwerten. Das wäre somit nicht nur ein Zusammenwirken mit den Dieben, sondern auch für diese in ihrem Interesse erforderlich (RGSt 57, 74). Es könnte auch ein Mitwirken beim Absatz an Dritte wie bei den Kupferrohren vorliegen. Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht zur Annahme einer dieser Möglichkeiten aus.

Hehlerei setzt voraus, dass der Täter seines Vorteils wegen handelt. Die Strafkammer ist auf Grund der festgestellten Tatsachen überzeugt, dass der Angeklagte eine Vorteilsabsicht gehabt hat; sie hat jedoch nicht feststellen können, welchen Vorteil er beabsichtigte. Diese Feststellung kann nicht genügen. Das Urteil muss erkennbar machen, in welchen Tatsachen es das Merkmal des Vorteils findet; die bloße Annahme, der Angeklagte müsse die Absicht der Erlangung eines eigenen Vorteils gehabt haben, reicht hierzu nicht aus. Da es diese Feststellungen nicht enthält, ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung des inneren Tatbestandes unmöglich.

Die Strafkammer hat ein Verbrechen nach § 260 StGB angenommen, obwohl mehrere Einzelhandlungen vorliegen. Auch wenn diese Einzelhandlungen gewohnheitsmäßsig begangen sind, verlieren sie dadurch allein nicht die Eigenschaft einer selbständigen Handlung. Sie bilden keine einheitliche Sammelstraftat (RGSt 72, 285; BGHSt 1, 41). Falls die Strafkammer bei der neuen Prüfung wieder eine gewohnheitsmäßige Hehlerei feststellen würde, hätte sie zu prüfen, ob eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige, in Tatmehrheit begangene Handlungen gegeben sind.

Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Geschäftsinhaber der Firma █████ von dem Erwerb gestohlener Gegenstände Kenntnis hatte. Kann die Stratkammer bei der neuen Prüfung die Absicht des Angeklagten, sich einen eigenen Vorteil zu verschaffen, nicht feststellen und liegt auch keine Teilnahme an einer Hehlerei des Geschäftsinhabers vor, wird sie prüfen müssen, ob nicht Begünstigung gegeben ist (RGSt 57, 306; 76, 33). § 18 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen scheidet aus, da diese Vorschrift ein fahrlässiges Handeln erfasst.

Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei konnte auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Dieser umfasst auch die Stellung unter Polizeiaufsicht.

Dr. KirchnerDr. WloerickeWerner
Dr. DotterweichDr. Sauer
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