Revision verworfen: Anstiftung zum versuchten Totschlag und Verantwortung für Tatauswirkungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 638/97
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rügen materiellen Rechts vorträgt.
Bei der Strafzumessung ist die tatrichterliche Würdigung der maßgeblichen für und gegen den Täter sprechenden Umstände zu respektieren; eine Revision erfordert rechtsfehlerhafte Würdigung oder Gewichtung.
Anstiftung umfasst auch die Verantwortung für von den Angestifteten herbeigeführte Tatauswirkungen, wenn diese dem Anstifter bekannt oder im Wesentlichen vorhersehbar waren.
Die Nennung mehrerer an der Tatausführung beteiligter Personen in der Urteilsbegründung begründet keine doppelte Bewertung derselben Anstiftung, sofern die Kammer dadurch keine bereits verwertete Schuld erneut zu Lasten der Angeklagten heranzieht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 638/97 vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Dr. Bode, Dr. die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, sowie Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 1997 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt sie die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Bei der Bemessung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren innerhalb des rechtsfehlerfrei gewählten Strafrahmens hat das Landgericht die wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände zutreffend erwogen. Die Erwägungen der Strafkammer verstoßen weder gegen § 46 Abs. 3 StGB noch hat sie Tatauswirkungen zu Lasten der Angeklagten gewertet, die sie nicht verschuldet hat.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer der Angeklagten angelastet hat, sie habe eine Vielzahl von Personen in die Taten hineingezogen. Soweit bei der Aufzählung dieser Personen auch H. genannt wird, wegen dessen Anstiftung die Angeklagte verurteilt wurde, ist nicht zu besorgen, dass diese Anstiftung nochmals zu ihren Lasten gewertet wurde. Vielmehr wollte das Landgericht insoweit lediglich den Kreis der Personen vollständig beschreiben, die die Angeklagte direkt oder mittelbar in das Tatgeschehen hineingezogen hat. Hierzu gehören neben dem unmittelbar angestifteten H. vier weitere Personen.
b) Die Angeklagte hat diesen Personenkreis auch schuldhaft in das Tatgeschehen einbezogen, weil der Angeklagten diese Tatfolgen bekannt oder für sie zumindest im Wesentlichen voraussehbar waren und ihr somit vorzuwerfen sind (vgl. BGHSt 37, 179, 180; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1-4; BGH NStZ 1984, 85, 86; Dreher/Tröndle, StGB 48. Aufl., § 46 Rdn. 23 jeweils m.w.N.). Ihre mitverurteilte Mutter und die frühere Mitangeklagte M. sowie den angestifteten H. hat die Angeklagte unmittelbar persönlich bewusst und gewollt in das Tatgeschehen hineingezogen. Nach dem Scheitern des ersten Mordanschlags wusste die Angeklagte aufgrund der ihr bekannten Strafanzeige, dass H. zur Tatausführung eine weitere Person, nämlich K., hinzugezogen hat. Hiervon musste sie deshalb auch bei dem erneuten Anschlag ausgehen, mit dessen Ausführung H. den B. beauftragte. Bereits bei dem ersten fehlgeschlagenen Mordanschlag musste die Angeklagte aber unter den festgestellten Umständen zumindest damit rechnen, dass der von ihr angestiftete H. die Tat nicht selbst oder nicht ohne Hilfe Dritter begehen werde. Der Angeklagten ist daher auch vorzuwerfen, dass H. bei dem ersten Anschlagsversuch K. mit der unmittelbaren Tatausführung beauftragte.
c) Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
| Jahnke | Bode | Otten | |||
| Theune | Rothfuß |