Revision wegen Verfahrensfehlern und unzulässigem abgekürztem Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 638/89
- Datum
- 09.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung der Revision richtet sich nach § 341 Abs. 2 StPO und beginnt ab Zugang der Urteilszustellung beim Verteidiger entsprechend der dort geregelten Berechnung.
Eine vom Pflichtverteidiger nach § 53 Abs. 2 BRAO vertretene Erklärung ist formwirksam, wenn der Unterzeichnende als allgemein bestellter Vertreter des Pflichtverteidigers gehandelt hat.
Eine Hauptverhandlung darf nach § 231 Abs. 2 StPO nur in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn dieser eigenmächtig ferngeblieben ist; die Kammer muss Umstände ausschließen, die den Angeklagten zur Annahme berechtigen, sein Erscheinen sei nicht erforderlich.
Ein Urteil in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil von vornherein vorlagen; andernfalls ist die nachträgliche Ergänzung ausgeschlossen und das Urteil wegen fehlender Begründung aufzuheben.
Die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung verlangt, dass ein Gericht bei Anknüpfung an ein Sachverständigengutachten oder bei Glaubwürdigkeitsfragen die tatsächliche Grundlage des Gutachtens und die daraus gezogenen Schlüsse darlegt; fehlt dies, ist die Entscheidung für das Revisionsgericht nicht prüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 10. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 638/89 in der Strafsache gegen ██ █ Jürgen aus █████, geboren am ███ ██ 1940 in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO und § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 13. November 1989, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. Januar 1990 ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als unzulässig angesehen. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und auch wirksam begründet worden.
a) Die Revision ist am 8. November 1989 eingelegt worden. Dies war rechtzeitig, weil das Urteil am 10. Oktober 1989 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet (Bl. 248, 251 d.A.) und am 17. Oktober 1989 dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist (Bl. 291 d.A.). Gemäß § 341 Abs. 2 StPO lief die Frist zur Einlegung der Revision eine Woche danach, d.h. am 24. November 1989 ab.
Die am 8. November 1989 eingegangene Revisionserklärung genügt auch den Formerfordernissen. Zwar hat sie nicht der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███, sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt ████, gezeichnet. Dieser handelte dabei jedoch, wie sich aus seiner glaubhaften schriftlichen Stellungnahme vom 11. Januar 1990 (Bl. 311 d.A.) ergibt, als gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO allgemein bestellter Vertreter von Rechtsanwalt ███. Ihn durfte er nach § 53 Abs. 7 BRAO vertreten (vgl. Isele, BRAO § 53 Anm. VII. A. 2, VIII. C. 3; BGH NJW 1975, 2351; BayObLG NJW 1981, 1629 Nr. 25; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 142 RdNr. 37).
b) Die Revisionsanträge und -begründungen hat Rechtsanwalt ███ mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1989, eingegangen beim Landgericht Gießen am gleichen Tage (Bl. 300 d.A.), form- und fristgerecht angebracht. Die Revisionsbegründungsfrist endete erst am 27. Dezember 1989 (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zu Ziffer 2:
a) Die Revision muss bereits mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg haben. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben. Die Hauptverhandlung hat am 10. Oktober 1989 in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, ohne dass dafür ein zureichender Grund vorlag. Nach der Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO, die hier allein in Betracht kommt, darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; BGHSt 10, 304, 305; BGHSt 16, 178, 183; BGHSt 25, 317, 319). Dabei kommt es allein darauf an, ob ein eigenmächtiges Fernbleiben tatsächlich vorlag, was das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen hat (BGH StV 1981, 393, 394; BGH StV 1982, 356).
Wie sich aus dem von der Revision zutreffend vorgetragenen Akteninhalt ergibt, kann von einem eigenmächtigen Verhalten des Angeklagten keine Rede sein. Vielmehr hatte er am 10. Oktober 1989 vor Beginn des Fortsetzungstermins mit dem Vorsitzenden der Strafkammer fernmündlich Kontakt aufgenommen und diesem, wie sich aus einem zu den Akten genommenen Vermerk des Vorsitzenden ergibt (Bl. 246 d.A.), mitgeteilt, es sei „ihm angenehmer, wenn er nicht erscheinen müsse, auch im Hinblick auf seine Beinverletzung; er sei allerdings durch die Beinverletzung nicht zur Teilnahme verhindert; falls sein Erscheinen erforderlich sei, sei er unter der Telefonnummer ███ erreichbar. Er werde nach entsprechender Verständigung auch erscheinen.“ Daraufhin wurde dem Angeklagten (seitens des Vorsitzenden) erklärt: „Über die Frage, ob sein Erscheinen erforderlich sei, werde die Kammer entscheiden“; ein Hinweis auf seine Anwesenheitspflicht im Sinne von § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgte nicht. Aufgrund dieser Äußerung des Vorsitzenden konnte der Angeklagte nur den Eindruck gewinnen, es stehe ihm frei, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle oder nicht. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen somit nicht vor. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung stellt unter diesen Umständen einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 5 StPO). Die Revision trägt zutreffend vor, dass der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war.
b) Auch die Sachrüge ist begründet. Das Urteil ist irrtümlich in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefasst worden und enthält als solches keine Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat sich zur Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Brigitte ██████ den Ausführungen eines Sachverständigen angeschlossen (UA S. 6), ohne die tatsächliche Grundlage des Gutachtens und die Art der daraus geschlossenen Folgerungen darzustellen (UA S. 6). Das Revisionsgericht kann daher nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Schlussfolgerungen die Strafkammer zu den von ihr getroffenen Feststellungen zur Tat gelangt ist (BGHSt 12, 311, 315; KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 261 RdNr. 32).
Die nachträgliche Ergänzung des Urteils kommt nicht in Betracht. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil von Anfang an nicht vorlagen. Der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Urteils steht späteren Änderungen entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 267 RdNr. 30 m.w.N.; KK-Hürxthal a.a.O. § 267 RdNr. 39; a.M. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O., § 267 RdNr. 145)."
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
| Maier | Gollwitzer |