Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 638/88
- Datum
- 01.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen eine tatrichterliche Tatsachenwürdigung bleibt ohne Erfolg, sofern keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vorliegen.
Für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist erforderlich, dass der Täter die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs erkannt und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat; bloße objektive Lebensgefährdung genügt nicht.
Indizien wie das nachfolgende Fesseln des Opfers können darauf hinweisen, dass keine Tötungsabsicht vorlag; sie sind jedoch eine tatrichterliche Bewertungsfrage und kein schlüssiger Beweis für das Fehlen von Vorsatz.
Die Bewertung der Verursachung des Todes durch gefährliche Maßnahmen (z. B. tief eingeführter Knebel) richtet sich nach der Gesamtwürdigung der Tatumstände und begründet für sich genommen nicht zwingend Tötungsvorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus █████, geboren ██████ 1963 in ██, Hüseyin ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes mit Todesfolge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. Februar 1989 in der Sitzung vom 3. Februar 1989, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB erkannt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Ali ██████ drangen in der Tatnacht in das Haus des 76 Jahre alten und gebrechlichen Rentners Josef ████ ein, um ihm seine Ersparnisse wegzunehmen, die sich in seinem Schlafzimmer in einem unter das Bett geschobenen Koffer befinden sollten. Nachdem sie die Schlafzimmertür geöffnet hatten, begann ████ in der Annahme, sein Sohn sei nach Hause gekommen und störe seine Nachtruhe, lautstark zu schimpfen. Daraufhin stürzte der Angeklagte zum Bett und versetzte dem alten Mann zahlreiche wuchtige Faustschläge gegen den Kopf. Auch ███████ schlug mit Fäusten auf ████ ein. Der Angeklagte kniete sich auf die Schultern des Opfers und drückte ihm ein Kissen auf das Gesicht. Um jeden weiteren Laut des alten Mannes im Keime zu ersticken, schob einer der Täter im Einvernehmen mit dem anderen mit massiver Gewalt einen Knebel in den Mund des Opfers und drückte ihn bis tief in den Rachen hinein.
Anschließend wurde ████ mit einer Wäscheleine gefesselt und aus dem Bett gehoben, weil die Täter auch unter den Matratzen nach Geld suchen wollten. Die bei der Suche aus dem Bett genommenen Matratzen legten sie so auf den Körper des Opfers, dass sein Kopf frei blieb. Josef █████ verstarb wenige Minuten nach den Misshandlungen. Durch das tiefe Einführen des Knebels war der Zungengrund so weit heruntergedrückt worden, dass die dort verlaufenden sehr empfindsamen Nervenstränge überreizt worden waren, was zu einem Herzkammerflimmern mit anschließendem Herz- und Kreislaufversagen führte.
Nachdem sie aus einem Schrank eine Geldkassette und aus einer Kaffeekanne 60,- DM an sich genommen hatten, verließen der Angeklagte und Ali ██████ das Haus. In diesem Zeitpunkt war das Opfer nicht mehr geknebelt.
Die Strafkammer hat dieses Tatgeschehen als schweren Raub mit Todesfolge gewertet. Zur Frage, ob die Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt haben, hat sie im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
„Tötungsvorsatz – auch in lediglich bedingter Form – konnte den Angeklagten [...] nicht nachgewiesen werden.
Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass gewichtige Anzeichen für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Beide Angeklagten wussten, dass es sich bei dem Tatopfer um einen hochbetagten Mann handelte, der gebrechlich war. Gegen diesen Mann sind die Angeklagten mit außergewöhnlicher Brutalität und in objektiv lebensbedrohlicher Form vorgegangen. Der Knebel wurde mit massiver Gewalt bis tief in den Rachen hineingeschoben. Der Sachverständige hat die ausgeübte Gewalt als so außerordentlich groß beschrieben, dass nach seiner Auffassung die Täter kaum davon ausgehen konnten, dass nur ein bloßes Stillsein des Opfers eintrat. Dennoch sind Zweifel geblieben, ob die Angeklagten beim Knebeln die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs erkannt und diese Folge billigend in Kauf genommen haben. Der Umstand, dass die Angeklagten nach der Knebelung ihr Opfer noch gefesselt haben, deutet auf die ernsthafte Möglichkeit hin, dass das Verhalten der Angeklagten, so brutal die Knebelung auch vorgenommen worden ist, nur von dem Vorsatz getragen war, das Opfer vorübergehend mundtot und aktionsunfähig zu machen.“
Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen diese Beweiswürdigung bleiben ohne Erfolg.
Die Prüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Jugendkammer hat nicht verkannt, dass die Tathandlung objektiv lebensbedrohlich war. Wenn sie sich gleichwohl auf Grund einer erschöpfenden Würdigung der Beweistatsachen nicht davon überzeugen konnte, dass die Angeklagten die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs erkannt und billigend in Kauf genommen haben, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Fesselung des Tatopfers deute darauf hin, dass dieses nur vorübergehend mundtot und aktionsunfähig gemacht werden sollte, bewegt sich im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der festgestellten Tatsachen. Das Landgericht hat die Fesselung als Indiz, nicht als schlüssigen Beweis für das Fehlen eines Tötungsvorsatzes gewertet. Es ist daher unerheblich, dass auch bei Annahme bedingten Tötungsvorsatzes die Täter Anlass hätten haben können, das Opfer zu fesseln.
Die Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb lückenhaft, weil die Tatsache unerwähnt bleibt, dass die Täter bei der Suche nach Geld unter den Matratzen diese auf den Körper des Opfers legten. Diesem Verhalten könnten nur dann entscheidende indizielle Bedeutung zukommen, wenn auch der Kopf des Opfers zugedeckt und damit die Gefahr des Erstickens erhöht worden wäre.
Im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen war das Landgericht auch nicht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, dass der Angeklagte und Ali ██████ sich nach der Tat nicht um Josef █████ gekümmert haben, obwohl sie wussten, dass erst Stunden später Hilfe zu erwarten war.
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |