Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen versuchtem schweren Diebstahl und Bedenken zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 638/61
Datum
14.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und Mitverurteilte wurden wegen schweren Raubes und versuchten schweren Diebstahls verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls und den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen. Hinsichtlich des Raubes bleibt die Verurteilung bestehen, gleichwohl bemängelt das Gericht die unzureichende Prüfung alkoholbedingter vermindeter Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines versuchten schweren Diebstahls bei mehreren Tätern sind konkrete Feststellungen zur Gesamtmenge der entwendenen bzw. beabsichtigten Nahrungsmittel erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Die Strafkammer ist nicht gehalten, einen Sachverständigen zu körperlicher Tatrealisation zu hören, solange die festgestellten Handlungen auch ohne besondere körperliche Leistungsfähigkeit möglich sind.

3

Die Feststellung über Einsichtsfähigkeit und willentliche Steuerungsfähigkeit schließt eine erhebliche verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus; überlegtes und folgerichtiges Handeln allein beweist nicht das Fehlen erheblich herabgesetzter Hemmungen.

4

Lässt die Urteilsfeststellung die Frage alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit offen oder unzureichend geprüft, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 7. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Heinrich ████ ███ aus ██ ██, ████, geboren am ██████ 1928 in ██, ██, ███ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Juli 1961 hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, und zwar auch mit Wirkung für den ███ Mitverurteilten.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I.

Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer und der Mitverurteilte Eckstein hätten gemeinschaftlich einen versuchten schweren Diebstahl begangen, als sie Anstalten trafen, in den Kaninchenstall des Zeugen ██████████ zu gelangen, begegnet Bedenken.

Die Strafkammer ist zwar überzeugt, dass die beiden Täter nicht nur ein Kaninchen an sich nehmen wollten, und führt dazu aus, dass beide nicht die Männer seien, die sich so viel Mühe, wie hier, machten, um nur ein Kaninchen zum alsbaldigen Verbrauch an sich zu bringen; wenn sie solche Mühe auf sich nähmen, dann täten sie das nur in der Hoffnung, auch einen entsprechenden Erfolg zu erzielen. Das reicht jedoch zur Begründung der Auffassung, dass ein versuchter Mundraub (§ 370 StGB) nicht vorliege, nicht aus. Allerdings kommt es dafür bei mehreren Tätern auf die Gesamtmenge der entwendeten – hier: der zu entwenden beabsichtigten – Nahrungsmittel an. Die Urteilsfeststellungen ergeben indessen nicht, wie viele Kaninchen mindestens entwendet werden sollten. Dafür, dass nur wenige gestohlen werden sollten, spricht, dass die Täter körperlich behindert waren und keine Behälnisse mit sich führten, in denen sie die Tiere hätten verbergen und fortschaffen können. Auch zwei oder sogar noch mehr Kaninchen können aber zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sein, da dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn die Sachen danach von anderen mitverzehrt oder wenn sie alsbald anderen unentgeltlich zum Verbrauch überlassen werden sollen; denn das Gesetz verlangt nicht Eigenverbrauch (RGSt 53, 168; BGH Urt. vom 25. Mai 1960 – 2 StR 206/60 –). Dass ein versuchter Mundraub etwa deshalb ausscheidet, weil es sich bei den Kaninchen, die die Täter entwenden wollten, nicht um Nahrungsmittel von unbedeutendem Wert handelte, ergibt sich aus dem Urteil ebenfalls nicht. Die Strafkammer hat diese Frage nicht erörtert (vgl. dazu u. a. BGH, MDR 1954, 336; BGH GA 1957, 17 = MDR 1957, 15).

Der Senat ist nicht in der Lage, sie von sich aus zu bejahen.

Die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls kann daher nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitverurteilten ████ ███, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.

Gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wendet sich die Revision dagegen vergeblich.

Die insoweit gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt die Revision darin, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen darüber gehört hat, ob der Angeklagte, der sich damals wegen eines doppelten Bruches des rechten Handgelenks in ärztlicher Behandlung befunden habe, körperlich überhaupt in der Lage gewesen sei, sich in der festgestellten Weise an dem Raub zu beteiligen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau Steinhauser einen solchen Stoß versetzt, dass sie gegen die Wand des Hausflurs geschleudert wurde, und dann im Hausflur, möglicherweise gemeinsam mit dem Mitverurteilten ███ auf den Ehemann ███ eingeschlagen. Diese Gewalttätigkeiten waren ohne weiteres mit einem Arm ausführbar, so dass sich der Strafkammer die von der Revision vermisste Anhörung eines Sachverständigen nicht aufdrängte.

Auch die Nachprüfung dieses Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen auch die Auffassung der Strafkammer, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlagen.

Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB wird dagegen von den Urteilsgründen nicht getragen. Die Strafkammer legt nur dar, die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten und ███████ sei nicht so gewesen, dass sie nicht wussten, was um sie herum vorging und was sie taten; beide seien zum Denken und richtigen Handeln fähig und sich ihrer Lage durchaus bewusst gewesen. Überlegtes, folgerichtiges Handeln schließt aber eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 384). Es besagt schon nicht, dass der Täter voll fähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, und lässt erst recht nicht den Schluss zu, dass auch sein Hemmungsvermögen nicht erheblich herabgesetzt war. Gerade die Fälle alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung voll überschaut, jedoch nur beschränkt in der Lage ist, seinen Willen seiner Einsicht gemäß zu steuern. Das hat die Strafkammer anscheinend verkannt. Der Angeklagte hatte, selbst wenn nur die festgestellten Trinkmengen berücksichtigt werden, dem Alkohol immerhin in einer Weise zugesprochen, die eine erhebliche alkoholische Beeinflussung nahe legt. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass er sich an dem Überfall auf die Eheleute ████████ beteiligte, obwohl er damit rechnen musste, erkannt zu werden, und dass er sich schließlich im Mantel schlafen legte, während ██ in dieser Dezembernacht sogar einige Zeit im Freien an einem Feldweg schlief.

Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO ist auch hier die Aufhebung auf den Mitverurteilten ███████ zu erstrecken.

ScharpenseelMengesMeyer
DotterweichKirchhof
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