Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 63/86
Datum
02.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt wegen vierfacher Hehlerei ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Die Verfahrensrüge war innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht hinreichend substantiiert und daher unzulässig. In der materiellen Nachprüfung ergaben sich keine Rechtsfehler; die Kammer durfte die Taten als selbständige Delikte werten. Äußerungen über generelles Interesse an künftigen Fahrzeugangeboten begründen keinen Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise substantiiert vorgetragen wird.

2

Die Nachprüfung der Sachrüge in der Revision rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

3

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorsatzes erforderlich; bloße Bekundungen eines generellen Interesses an künftigen Geschäften genügen nicht, wenn ungewiss ist, ob und wann entsprechende Angebote erfolgen.

4

Die Strafkammer darf selbständige Taten feststellen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen einheitlichen Tatentschluss vorliegen und damit keine fortgesetzte Handlung zu bejahen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 63/86 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter Albert L. ██ aus ██, geboren am ██████ 1942 in ██, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, B., Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einem dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Maße ausgeführt worden und deshalb unzulässig. Ferner hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch bezüglich des Konkurrenzverhältnisses zwischen den einzelnen Taten. Die Strafkammer hat mit Recht selbständige Taten angenommen. Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 1986 vertretenen Ansicht bilden die Fälle II 8, 12 und 16 der Urteilsgründe nicht Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Die am 7. Mai 1983 gegenüber den Zeugen ██████, █████████ und ██████ gemachte Äußerung des Ange-

klagten, sein Geschäftsteilhaber Bohrmann und er seien weiterhin an der Lieferung gut erhaltener Fahrzeuge der Marken BMW, Mercedes und Porsche interessiert, entspricht nicht den Anforderungen, die an einen Gesamtvorsatz zu stellen sind. Für den Angeklagten war völlig ungewiss, ob überhaupt und wann die Zeugen ihm wieder einmal ein solches Fahrzeug anbieten würden. Die Revision muss deshalb verworfen werden.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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