Antrag auf Prozesskostenhilfe in Revisionsinstanz wegen Adhäsionsanspruch abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/98
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz richtet sich nach den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften (vgl. § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO).
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller die wirtschaftlichen Bedürftigkeitsvoraussetzungen substantiiert darzulegen; bleibt dies aus, ist der Antrag zu versagen.
Prozesskostenhilfe kann rückwirkend nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt; eine spätere rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
Ein Hinweis oder ein Abwarten mit der Entscheidungsbefugnis ist nicht geboten, wenn der Antrag sich lediglich auf die Abwehr einer offensichtlich unzulässigen Revision richtet oder keine entscheidungserheblichen Darlegungen enthält.
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm „auch in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldforderung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren“, wird abgelehnt.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Es fehlt hier schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte Prozesskostenhilfe nur zur Abwehr der hinsichtlich des Adhäsionsanspruchs unzulässigen Revision (§ 406a Abs. 1 StPO) der Nebenklägerin begehrt, war ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (vgl. auch BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1 bis 4).
Dr. Jahnke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
| Theune | Bode | ||
| Detter | Rothfuß |