Beiordnung von Beistand für Revision gegen Freispruch, PKH für Adhäsionsanspruch abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/98
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Beistands nach §397a StPO ist nur für die Verteidigung oder Durchsetzung zulässiger Rechtsbehelfe anzuordnen und kann auf bestimmte Angriffsrichtungen beschränkt werden.
Soweit das Gericht von einer Entscheidung über einen im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Zivilanspruch absieht, steht dem Antragsteller gemäß §406a Abs.1 StPO kein Rechtsmittel zu.
Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist dem Nebenkläger kein Beistand zu bestellen; offensichtliche Unzulässigkeit rechtfertigt die Versagung der Beiordnung.
Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung sind abzulehnen, wenn keine Rechtsmittelmöglichkeit besteht oder das beantragte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999
Tenor
Der Nebenklägerin B wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H aus Mönchengladbach als Beistand bestellt (§ 397a StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung), soweit sie den Freispruch angreift. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abzusehen, wendet, war ihr Antrag „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen“ abzulehnen.
Gemäß § 406a Abs. 1 StPO steht dem Antragsteller, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu. Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt als Beistand nicht zu bestellen (vgl. auch zum früheren Recht BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6, 9, 12, 14).
Dr. Jahnke ist infolge Urlaubs, Theune Detter an der Unterschrift gehindert.
| Theune | Rothfuß | ||
| Bode |