Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung von Beistand für Revision gegen Freispruch, PKH für Adhäsionsanspruch abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 637/98
Datum
24.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Beiordnung einer Rechtsanwältin und Prozesskostenhilfe, sowohl zur Anfechtung des Freispruchs als auch zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs im Adhäsionsverfahren. Der BGH ordnete die Beiordnung nur insoweit an, als die Nebenklägerin den Freispruch angreift. Für den Adhäsionsanspruch wurde Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt, weil gegen das Absehen von einer Entscheidung kein Rechtsmittel besteht bzw. das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Beistands nach §397a StPO ist nur für die Verteidigung oder Durchsetzung zulässiger Rechtsbehelfe anzuordnen und kann auf bestimmte Angriffsrichtungen beschränkt werden.

2

Soweit das Gericht von einer Entscheidung über einen im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Zivilanspruch absieht, steht dem Antragsteller gemäß §406a Abs.1 StPO kein Rechtsmittel zu.

3

Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist dem Nebenkläger kein Beistand zu bestellen; offensichtliche Unzulässigkeit rechtfertigt die Versagung der Beiordnung.

4

Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung sind abzulehnen, wenn keine Rechtsmittelmöglichkeit besteht oder das beantragte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999

Tenor

Der Nebenklägerin B wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H aus Mönchengladbach als Beistand bestellt (§ 397a StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung), soweit sie den Freispruch angreift. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abzusehen, wendet, war ihr Antrag „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen“ abzulehnen.

Gemäß § 406a Abs. 1 StPO steht dem Antragsteller, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu. Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt als Beistand nicht zu bestellen (vgl. auch zum früheren Recht BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6, 9, 12, 14).

Dr. Jahnke ist infolge Urlaubs, Theune Detter an der Unterschrift gehindert.

TheuneRothfuß
Bode
Beiordnung von Beistand für Revision gegen Freispruch, PKH für Adhäsionsanspruch abgelehnt — Themis