Revision wegen unterlassener Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/79
- Datum
- 20.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht in einem einheitlichen Strafverfahren eine Person zu einem Mitbeschuldigten in dem in § 52 StPO genannten Angehörigenverhältnis, so kann sie ihr Zeugnis gegenüber allen Beschuldigten verweigern, sofern die Aussage denselben Sachverhalt betrifft.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bleibt bestehen, wenn hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses in irgendeinem Verfahrensstadium eine prozessuale Gemeinsamkeit der Beschuldigten bestanden hat; ein späteres Ausscheiden des Mitbeschuldigten führt nicht zum Erlöschen dieses Rechts.
Wird eine Person in der Hauptverhandlung nicht über ihr nachträglich begründetes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, liegt ein Verfahrensfehler vor; wären dann frühere Vernehmungen verwertet worden, greift gegebenenfalls das Verwertungsverbot des § 252 StPO ein.
Die Belehrung nach § 55 StPO (Auskunftsverweigerung wegen Selbstbelastung) vermag das umfassende Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO nicht zu ersetzen.
Aufgezeichnete Telefongespräche von Dritten, die im Rahmen zulässiger Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO erlangt wurden, sind verwertbar, soweit die Äußerungen im Zusammenhang mit einer in § 100a Satz 1 StPO genannten Katalogtat stehen; § 100a schränkt die Verwertbarkeit nicht auf das vom Überwachten Gesagte ein.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 17. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 63/79 in der Strafsache gegen den Architekten Werner H ██ aus ██ ████ dort, ████████ 1937 geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mos, Müller, Dr. Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ███████, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Mit Recht sieht der Beschwerdeführer darin einen Verfahrensmangel, dass Maria Luise M. ██ als die Verlobte des früheren Mitbeschuldigten ████████ entgegen § 52 Abs. StPO in der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht belehrt worden ist, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war ihr Verlobter zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren als Beschuldigter schon wieder ausgeschieden. Das hatte jedoch nicht den Verlust ihres Zeugnisverweigerungsrechts zur Folge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigkeitsverhältnis der in § 52 Abs. 1 StPO beschriebenen Art, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1977 – 2 StR 631/77 –). Dabei genügt es, dass hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, in dem vorstehend bezeichneten Beschluss). Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird (BGH a. a. O.).
Das wegen des Mordes eingeleitete Ermittlungsverfahren hatte sich anfangs auch gegen ███ gerichtet. So war vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 1977 die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger wegen des Verdachts des Mordes sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen ███ beide als Beschuldigte, angeordnet worden. Den Beschluss vom 9. Mai 1977, durch den diese Anordnung verlängert worden war, hatte es ebenfalls gegen beide Beschuldigte erlassen (vgl. ferner Bd. III Bl. 94, 95, 213, 216, 217 d. A.). Erst ab dem 12. Juli 1977 schied ██ als Mordverdächtiger aus und wurde das Verfahren gegen ihn nur noch wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung geführt (Bd. III Bl. 233 ff. d. A.). Über dessen Ausgang geben die dem Senat vorliegenden Akten keinen Aufschluss. Bis zu dem vorstehend angegebenen Zeitpunkt bestand eine prozessuale Gemeinsamkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Daher war die Zeugin M. als Verlobte des früheren Mitbeschuldigten ███ auch im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer zur Verweigerung des Zeugnisses befugt.
Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hatte für die Aussagen Bedeutung, welche von der Zeugin M. am 12. Juli 1977 vor der Polizei und am 13. Juli 1977 vor dem Ermittlungsrichter gemacht worden waren und auf die das Schwurgericht seine Entscheidung mitgestützt hat (vgl. UA S. 16). Zwar war sie damals noch nicht mit ███ verlobt. Doch enthob dies das Schwurgericht nicht seiner Verpflichtung, die Zeugin über das ihr aufgrund des Verlöbnisses nunmehr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Hätte nämlich die Zeugin nach einer solchen Belehrung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, so hätten weder ihre Aussage vor der Polizei noch die vor dem Ermittlungsrichter verwertet werden dürfen. Denn das Verwertungsverbot des § 252 StPO greift auch dann ein, wenn das Angehörigkeitsverhältnis erst nach der früheren Vernehmung entstanden ist (BGHSt 22, 219, 220). Jene Aussagen der Zeugin ██ hätten dann auch nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen (vgl. BGH NJW 1956, 1886 = LM Nr. 10 zu § 252 StPO).
Der Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt, dass die Zeugin nach § 55 StPO belehrt worden ist. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf ganz bestimmte Fragen zu verweigern, nämlich auf solche, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt.
Das Urteil des Schwurgerichts kann auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruhen; es muss daher aufgehoben werden. Auf die anderen Rügen kommt es danach nicht mehr an.
2. Der Senat weist jedoch für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, dass gegen die Auswertung des aufgrund der erwähnten Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. Februar und 9. Mai 1977 aufgenommenen Gesprächs der Ehefrau des Angeklagten mit den Eheleuten D. vom 15. Juni 1977 keine rechtlichen Bedenken bestehen. Er teilt nicht die Ansicht des Angeklagten, eine solche Verwertung sei unzulässig, weil nur diejenigen Telefongespräche ausgewertet werden dürften, die vom Tatverdächtigen selbst oder für diesen geführt worden seien.
Das Gesetz erlaubt auch die beweismäßige Verwertung von aufgenommenen Gesprächen sonstiger Dritter, soweit die betreffenden Äußerungen „im Zusammenhang mit einer Katalogtat stehen“ (vgl. hierzu BGHSt 26, 298, 303; 28, 122, 125). Aus der in § 100a Satz 2 StPO getroffenen Regelung ist nicht zu schließen, dass allein das von dem „Betroffenen“ (Tatverdächtiger und dessen Nachrichtentibermittler) Gesagte der Verwertung unterliegt. Wenn sich auch die Überwachungsanordnung nur gegen diese Personen richten darf, so wird die Überwachung z. B. „nicht deshalb unzulässig, weil infolge des Kommunikationscharakters von Post und Telefon bei der Überwachung des Verdächtigen notwendigerweise auch Personen, mit denen der Verdächtige in Verbindung steht, in diese Überwachung geraten“ (BVerfGE 30, 1, 22). Da der Telefonanschluss des Betroffenen überwacht wird, lässt sich nicht vermeiden, dass dessen Telefongesprächspartner, also möglicherweise ein unbeteiligter Dritter, von der Maßnahme mitbetroffen wird. Gleiches gilt aber auch für diejenigen Personen, die den Telefonapparat des Überwachten benutzen. Ihnen gegenüber gestatten die §§ 100a, 100b StPO ebenfalls den Eingriff in ihr grundrechtlich garantiertes Fernmeldegeheimnis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, BTDrucks. V/1880, S. 13; Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 100a Rn. 10; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 100a Rdnr. 10; Schünemann, NJW 1978, 406, 407; Welp, Die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 1974, 71 f.). Der Gesetzgeber sah sich unter anderem aus diesem Grund zu der in § 100b Abs. 5 StPO getroffenen Regelung veranlasst, nach der die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zu vernichten sind, sobald und soweit sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind (vgl. BTDrucks. a. a. O.). Hieraus folgt aber als Wille des Gesetzgebers, dass sie sonst als Beweismittel verwertet werden dürfen.
An der Verwertung jener Äußerung der Ehefrau des Angeklagten ist das Landgericht nicht durch deren Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gehindert. Die Grenzen der zulässigen Einschränkung dieses Grundrechts werden hier nicht überschritten.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 20, 144, 147; 34, 238, 248), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger betont (BVerfGE 32, 373, 381), die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt (BVerfGE 29, 183, 194) und auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden könne, abgehoben (BVerfGE 33, 367, 382). Dieses Interesse des Staates und seiner Bürger an einer wirksamen Strafverfolgung kann im Einzelfall ein solches Gewicht haben, dass es von jedem Bürger die Hinnahme auch solcher staatlicher Maßnahmen verlangt, die in den sonst geschützten Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung und damit auch seines privaten Geheimbereichs eingreifen. Das gilt vor allem bei der Aufklärung und Verfolgung der in § 100a Satz 1 StPO genannten Straftaten, die ausnahmslos schwere Straftaten sind. Hier muss, sofern bei der Überwachung die besonderen Voraussetzungen des § 100a StPO gegeben waren, der grundgesetzlich geschützte Anspruch einer den Fernsprechanschluss eines Betroffenen benutzenden Person auf Beachtung des Fernmeldegeheimnisses selbst dann zurücktreten, wenn sie weder als Tatbeteiligter noch als Nachrichtenmittler in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso Kaiser, NJW 1974, 349, 350; a. A. Knauth, NJW 1978, 741, 742). Entscheidend ist, dass die verwertete Äußerung für die Feststellung der verfolgten Katalogtat bedeutsam sein kann.
| Willms | Müller | Maier | |||
| Mos | Meyer |