Revision wegen Urteilsverkündung in Abwesenheit: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/89
- Datum
- 16.05.1990
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 338 Nr. 5 StPO liegt vor und führt zur Aufhebung des Urteils, wenn die Hauptverhandlung unter Verletzung der Vorschriften über das Fernbleiben des Angeklagten (§§ 230 ff. StPO) in dessen Abwesenheit fortgesetzt oder das Urteil verkündet wird.
Eine Verfahrensrüge ist auch dann zulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht detailliert darlegt, welcher Verhandlungsbestandteil ohne den Angeklagten stattfand, sofern aus dem Urteil oder der Akte ersichtlich ist, dass das Urteil am Tag der Abwesenheit verkündet wurde und hierauf die Revision Bezug nimmt.
Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO (eigenmächtiges Fernbleiben zur Störung der Rechtspflege) liegen nicht vor, wenn die Abwesenheit auf außerhalb der Einflussphäre des Angeklagten liegenden und nachweislich erfolglosen Bemühungen beruht (z. B. fehlender Rückflug trotz rechtzeitiger Planung).
Erweist sich das Fernbleiben als nicht vorsätzlich, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben und das Urteil aufzuheben mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 4. August 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ Franz-Josef O., geboren am ██ 1950 in █████, wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt C________ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██, Rechtsanwältin ████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, daß die Hauptverhandlung am 4. August 1989 unter Verstoß gegen §§ 230 ff. StPO in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführt wurde und damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.
a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Zwar legt der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung nicht dar, welcher Teil der Hauptverhandlung ohne ihn stattgefunden hat (vgl. BGHSt 26, 84, 91). Aus dem – auch mit der Sachrüge angefochtenen – Urteil kann der Senat jedoch entnehmen, daß am 4. August 1989 – dem Tag der Abwesenheit des Angeklagten – das Urteil gegen ihn verkündet worden ist. Hierauf nimmt der Angeklagte in seiner Revisionseinlegung Bezug.
Die unzureichenden Ausführungen in der Revisionsbegründung sind deshalb unschädlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1990 – 1 StR 693/89).
b) Das Urteil hätte nicht in Abwesenheit des Angeklagten verkündet werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor, da der Angeklagte der Hauptverhandlung nicht eigenmächtig ferngeblieben ist. Der Angeklagte hatte seine Reise in die Türkei mit einer Ferienclubgesellschaft nur unter der Bedingung angetreten, daß er eine Rückfluggelegenheit erhält, bei der er den Termin vom 4. August 1989 wahrnehmen kann. Am 3. August wurde dem Reisebüro mitgeteilt, daß wegen Überbuchungen von der Fluggesellschaft ein Rückflug zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei. Eine andere Fluggelegenheit war kurzfristig nicht zu beschaffen.
Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte nicht den Versuch unternommen, den Gang der Rechtspflege durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht zu stören (vgl. BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Er ist dem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorsätzlich ferngeblieben, sondern hat allenfalls fahrlässig gehandelt.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
| Niemöller | Herdegen | Detter | |||
| Theune | Gollwitzer |