Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung der Aussetzung der Strafvollstreckung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/86
- Datum
- 22.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert konkrete, tat- und personenbezogene Feststellungen, die das Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen; pauschale Erwägungen sind unzureichend.
Ein Tatgericht darf zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf eine durch den Bundesgerichtshof aufgegebene oder überholte Rechtsprechung abstellen; maßgeblich ist die gegenwärtige Rechtsprechung und etwaige gesetzliche Neuregelungen.
Ergibt die Urteilsbegründung den Anschein, dass das Gericht trotz Zitierung der aktuellen Auffassung tatsächlich nach der früheren Rechtsanschauung entschieden hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Revision ist begründet, wenn die tatrichterliche Würdigung und Begründung nicht erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für die Versagung der Strafaussetzung in rechtserheblicher Weise geprüft und substantiiert dargelegt worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 23. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 637/86 vom 22. Dezember 1986
in der Strafsache gegen den Gas- und Wasserinstallateur Klaus-Dieter ██ aus ██ (████ RoC) geboren am ███ 1943 in ████ wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Eine Aussetzung der Strafvollstreckung war von ihm mit der Begründung abgelehnt worden, die zur Person und zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen würden dem Sachverhalt nicht den „Stempel des Außergewöhnlichen“ zugunsten des Angeklagten aufdrücken. Die Strafkammer hatte sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGH NJW 1977, 639 berufen, dabei aber verkannt, dass der Bundesgerichtshof an der diesem Urteil zugrundeliegenden Auffassung schon seit Jahren nicht mehr festgehalten hat. Deshalb war vom Senat in der anhängigen Sache das Urteil insoweit aufgehoben worden, als das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Strafvollstreckung versagt hatte.
Das Landgericht hat bei der erneuten Befassung mit dem Fall wiederum so entschieden wie in seinem früheren Urteil.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.
Das Urteil gibt letztlich zu den gleichen rechtlichen Bedenken Anlass, wegen derer die frühere tatrichterliche Entscheidung teilweise aufgehoben worden war. Im nunmehr angefochtenen Urteil heißt es unter anderem: „Im Hinblick auf die Gesamtheit der übrigen Fälle, die die Kammer im Laufe ihrer vieljährigen Tätigkeit zu entscheiden hatte, wäre es (im Lichte der BGH-Rechtsprechung und der Gesetzesänderung) ... nicht gerecht, wenn der Gesamtheit der im vorliegenden Fall festgestellten Umstände die Bedeutung ‚besonderer Umstände‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen und darauf eine Strafaussetzung zur Bewährung gestützt werden würde.“ Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht trotz Erwähnung der gegenwärtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sowie der gesetzlichen Neuregelung den Fall in Wirklichkeit doch wiederum an der früheren Rechtsprechung gemessen hat. Deshalb kann auch das neue Urteil nicht bestehen bleiben.
Der Senat hat von der Möglichkeit der Rückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch gemacht.
| Herdegen | Meyer | Theune | |||
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