Treffer
BGH Beschluss

Teilweise erfolgreiche Revision: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 637/79
Datum
28.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH berichtet den Schuldspruch in der Formulierung und hebt den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, weil strafzumessungsrelevante Feststellungen (z. B. seelische Spätfolgen der Opfer) nicht aus dem aufgehobenen ersten Urteil übernommen werden durften. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt der Schuldspruch bestehen, so sind die den Schuldspruch tragenden Feststellungen weiterhin verbindlich; dies umfasst die zur Tatbestandserfüllung gehörenden Tatsachen sowie die wesentlichen Feststellungen zum Tatgeschehen und den Beweisgrund.

2

Feststellungen, die ausschließlich der Strafzumessung dienen (z. B. seelische Spätfolgen bei Opfern), gehören nicht zu den den Schuldspruch tragenden Tatsachen und dürfen nach teilweiser Aufhebung des früheren Strafausspruchs nicht ohne erneute eigene Feststellung durch das Gericht verwertet werden.

3

Wurden in der Urteilsformel Tatbestände irrtümlich vertauscht, ist die Urteilsformel zu berichtigen; sodann kann bei Aufhebung des Strafausspruchs die Sache zur neuerlichen Strafzumessung und Entscheidung über Kosten an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

4

Eine Übernahme von strafzumessungsrelevanten Feststellungen aus einem aufgehobenen früheren Urteil ist unzulässig; das Tatgericht muss insoweit eigene, tragfähige Feststellungen treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 637/79

in der Strafsache gegen den Steinsetzer Willi K. aus ████, geboren am █████ 1934 in ██████, zur Zeit in ██████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf die das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 1979

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt ist;

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist nach dem ersten Revisionsurteil vom 21. Februar 1979 (2 StR 667/78) rechtskräftig; das Landgericht konnte daher nicht wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in drei Fällen verurteilen. Im Übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass bei der Abfassung der Urteilsformel die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen versehentlich vertauscht worden sind; denn die Strafkammer hat bei der Festsetzung der Einzelstrafe im Falle der Adoptivtochter Angela ausdrücklich hervorgehoben, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung kommt (UA S. 22).

Ist sonach der Strafausspruch entgegen der Ansicht der Revision nicht durch die fehlerhafte Urteilsformel beeinflusst worden, so muss er doch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.

Da das erste Strafkammerurteil nur im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden ist, sind alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben. Diese umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu finden sind, doch sind auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, Grundlage des Schuldspruchs; sie bleiben deshalb auch dann aufrechterhalten, wenn sie als sogenannte doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluss vom 17. November 1978 – 2 StR 632/78). Hierzu gehören jedoch nicht die Feststellungen darüber, welche seelischen Spätfolgen die drei Tatopfer, nämlich die Stieftochter und die zwei leiblichen Töchter des Angeklagten, als Folge von dessen Taten davongetragen haben; denn diese betreffen nicht das eigentliche Tatgeschehen als geschichtlichen Vorgang, sondern als verschuldete Auswirkungen der Tat lediglich das Gebiet der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB).

Die Revision beanstandet daher zu Recht, dass der Tatrichter die Feststellungen zu diesen Spätfolgen der Taten des Angeklagten, die er straferschwerend verwertet, nicht dem – insoweit aufgehobenen ersten Urteil entnehmen durfte, sondern dass er hierzu eigene Feststellungen treffen musste. Da es an solchen Feststellungen fehlt, muss der Strafausspruch abermals aufgehoben werden. Dabei wird zur Fassung der Urteilsformel darauf hingewiesen, dass in eine neue Gesamtstrafe nicht „das Urteil“ des Amtsgerichts Bonn vom 8. September 1975 einzubeziehen ist, sondern die Freiheitsstrafe aus diesem

Urteil.MedslMaier
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