Revision: Einstellung und Zurückverweisung wegen fehlendem Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/75
- Datum
- 16.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten ist erforderlich, dass sie in Art und Zusammenhang eine einheitliche, fortgesetzte Tatbilden; liegt ein neu gefasster Tatentschluss vor, ist ein solcher Fortsetzungszusammenhang nicht anzunehmen.
Hat das Revisionsgericht eine unzutreffende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs getroffen, ist dies zu beachten, soweit hierdurch der Angeklagte beschwert wird; führt dies zur Aufhebung tatbezogener Feststellungen, sind die betroffenen Verfahren einzustellen.
Sind bestimmte Taten nicht Gegenstand einer Auslieferung, können diese nicht kraft einer nachträglich unterstellten Fortsetzung mit ausgelieferten Taten verbunden werden.
Das Revisionsgericht hebt nur insoweit auf oder ändert, wie der festgestellte Rechtsfehler den Angeklagten in seinen Rechten nachteilig berührt; sonst bleibt der Strafausspruch in den übrigen Teilen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 637/75 in der Strafsache gegen den Bezirksvertreter Hans-Wolfgang S__ ——, aus K__, geboren am ████████████ in ███ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Juni 1975 wird
a) das Verfahren in den Fällen II 1 d und II 2 c der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, eingestellt,
b) der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit hierüber nicht schon unter a) entschieden, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Unzutreffende Annahme von Fortsetzungszusammenhang muss beachtet werden, soweit hierdurch der Angeklagte beschwert ist. Das trifft auf die in der Beschlussformel genannten Fälle zu, weil sie nicht Gegenstand der Auslieferung aus Frankreich gewesen sind.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Angeklagte den Betrug im Falle II 1 d auf Grund eines neu gefassten Entschlusses begangen.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte schon bei Begehung der Scheckkartenbetrügereien in seinen Vorsatz konkret aufgenommen hatte, später die verschiedenen Pariser Geschäftsleute auf eine andere Weise zu betrügen (Fall II 2 c).
In diesen Fällen muss das Verfahren deshalb eingestellt werden. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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