Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung bei widersprüchlichen Feststellungen zu Vorsatz und Fahrlässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 637/74
Datum
15.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief seine Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil widersprüchliche Feststellungen zu vorsätzlichen und fahrlässigen Schüssen eine fehlerfreie Strafzumessung nicht ausschließen ließen. Auch über die Einziehung der Tatwaffe ist neu zu entscheiden; die Strafwürdigkeit affektbeeinflusster Taten bemisst sich nicht zwingend nach der Intelligenz des Täters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Feststellungen, die sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit für denselben Taterfolg annehmen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Widerspruch die Strafzumessung beeinflusst hat.

2

Wenn das Urteil in einem Teil bindende Feststellungen zur Fahrlässigkeit trifft, dürfen diese Feststellungen nicht durch entgegenstehende Ausführungen über Vorsatz aufgegeben werden, ohne dass dies für die Rechtskraft und Strafzumessung klargestellt wird.

3

Über die Einziehung einer Tatwaffe ist neu zu entscheiden, wenn der Strafausspruch aufgehoben wird, weil sich die rechtliche Bewertung der Tatbestände ändern kann.

4

Die Strafwürdigkeit einer affektbeeinflussten Tat bemisst sich nicht automatisch höher aufgrund der höheren Intelligenz des Täters; die Affekteinwirkung ist gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 637/74 15. Januar 1975

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Günter ███ aus Köln, dort geboren am [REDACTED] 1949, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bonn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten war der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Zum Schuldspruch im Fall der fahrlässigen Körperverletzung sind folgende bindende Feststellungen getroffen worden:

"Auf der Straße kam es zu einem Ringkampf, in dessen Verlauf sich zwei Schüsse (d. h. der zweite und der dritte Schuss) lösten, von denen einer den Zeugen GC_____) in den Bauch, der andere den Angeklagten in die linke Hand traf."

"Bezüglich der Schussverletzung, die der Angeklagte mit dem Revolver dem Zeugen GC______) während des Ringkampfes auf der Straße beibrachte, trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Angeklagte hatte erkennen müssen und war aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit auch in der Lage zu erkennen, dass der gespannte Revolver für den Zeugen ███ eine erhebliche Gefährdung bedeutete. Der Umstand, dass er im konkreten Falle nicht an die Gefährdung dachte, ist ihm als pflichtwidrige Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Angeklagte hat sich somit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) zu verantworten."

Hiernach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte den zweiten und den dritten Schuss nicht vorsätzlich abgegeben hat; vielmehr lösten diese sich im Laufe des Ringkampfes ungewollt. Hierzu stehen folgende Ausführungen des jetzt angefochtenen Urteils im Gegensatz:

"Straferschwerend fällt für eine Bestrafung bezüglich des zweiten Schusses, der GC_____) in den Unterleib traf, ins Gewicht, dass Putz dabei besonders rücksichtslos handelte. Obgleich er mit GC_____) bereits in einen Ringkampf verwickelt war und dies in der Nähe einer Gaststätte an einer Straße, die von Menschen begangen wurde, gab Putz dennoch zwei Schüsse aus dem Magazin des durchbohrten Trommelrevolvers ab. Er wollte auf jeden Fall seine eigene Entschlussfähigkeit behalten, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wann er sich das Leben nehmen wollte. Hierfür schien ihm jedes Mittel recht."

"Putz handelte, als er die Schüsse abfeuerte, um seiner selbst willen."

Dieser Widerspruch führt zur Aufhebung des – nur noch den Strafausspruch betreffenden – Urteils. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bestrafung wegen der fahrlässigen Körperverletzung sich nachteilig auf die Strafzumessung für die gefährliche Körperverletzung ausgewirkt hat. Über die Einziehung ist ebenfalls neu zu entscheiden.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Strafwürdigkeit einer affektbeeinflussten Tat nicht notwendig umso höher erscheint, je intelligenter der Täter ist.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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