Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unbestimmter Feststellungen bei fortgesetzter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 637/71
Datum
08.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Notzucht (§177 StGB) verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht keine verlässliche Mindestzahl der einzelnen Tathandlungen festgestellt hatte. Fortsetzungszusammenhang entbindet nicht von der Pflicht zur Bestimmung der Tatanzahl. Bestimmte Drohungen (Heimandrohung) erfüllen nicht ohne Weiteres §177.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzter Begehung von Sexualdelikten muss das Gericht für die Strafzumessung eine verlässliche Mindestzahl der einzelnen Tathandlungen feststellen.

2

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, das Ausmaß der Tathandlungen zur Bestimmung des Schuldumfangs konkret zu bestimmen.

3

Die Anwendung von Strafvorschriften für Nötigungs- oder Sexualdelikte setzt voraus, dass die konkreten Zwangsmittel die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Tatbestände erfüllen; eine Drohung mit Unterbringung in einem Heim begründet nicht automatisch Nötigung nach §177 StGB.

4

Bei widersprüchlicher oder unbestimmter Beweiswürdigung, insbesondere wenn spätere einvernehmliche Beziehungen vermuten lassen, ist das Gericht verpflichtet, die Glaubhaftigkeit und den tatsächlichen Widerstand der Opfer eingehend zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 637/71

in der Strafsache gegen den Rentner Josef aus Aachen, dort geboren ████ ███ 1907 wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Notzucht (§ 177 StGB) zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von 1958 bis gegen Ende 1963 mit der zu Beginn der Taten 16 Jahre alten unehelichen Tochter seiner Ehefrau wöchentlich durchschnittlich einmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Dabei überwand er den Widerstand seiner Stieftochter anfangs durch Schläge und später in Ausnutzung der bei ihr erzeugten Angst durch Drohung mit weiteren Schlägen und durch die Drohung, sie durch das Jugendamt in ein Heim bringen zu lassen. In den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht diese Feststellungen in der Weise eingeschränkt, daß es unterstellt, das Mädchen habe seinen Widerstand *„von einem gewissen, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt“ ab aufgegeben, „sei es zunächst aus blinder Angst oder weil sie sich mit dem Verhältnis abgefunden hatte oder sei es, daß sie in irgendeinem Zeitpunkt Gefallen an den geschlechtlichen Beziehungen zu ihrem Stiefvater gefunden hatte“*.

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen es nicht zu, das Ausmaß der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und damit den Schuldumfang, der Grundlage für die Bemessung der Strafe ist, zu bestimmen. Die Strafkammer hätte die Mindestzahl der Einzelhandlungen feststellen müssen. Sie war dieser Notwendigkeit nicht deshalb enthoben, weil sie Fortsetzungszusammenhang angenommen hat (RGSt 70, 145, 150; BGH GA 1965, 92; BGH, Beschluß vom 14. April 1971 – 2 StR 135/71 –).

Die Unbestimmtheit der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung macht es unmöglich, daß der Senat den Schuldspruch unter Festlegung auf eine auch nur annähernd zuverlässige Mindestzahl von Einzelhandlungen beschränkt. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung im ganzen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Fälle auszuscheiden haben, in denen der Angeklagte seine Stieftochter allein dadurch zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gebracht hat, daß er ihr mit der Einweisung in ein Heim drohte. Eine solche Drohung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 177 StGB. Für den Fall, daß die neue Verhandlung zur Feststellung eines längeren Tatzeitraums führt, ist es ferner angebracht, daß sich das Landgericht näher mit der Frage auseinandersetzt, inwiefern es glaubhaft erscheint, daß die Zeugin, die später in einem zärtlichen Verhältnis zu dem Angeklagten stand (S. 4 UA), den Geschlechtsverkehr nur gegen ihren Widerstand geduldet hat.

MillerWillmsSchauenburg
BaungartenMeyer
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