Revision: Umwandlung von §4 Nr.1 in §4 Nr.2 LebensmG und Zurückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/70
- Datum
- 18.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden nachgemachte Lebensmittel zumindest teilweise in den Verkehr gebracht, so wird das Vergehen nach §4 Nr.1 LebensmG vom Tatbestand des §4 Nr.2 LebensmG konsumiert; eine Verurteilung beschränkt sich in diesem Fall auf §4 Nr.2.
Die Menge von nicht in den Verkehr gebrachten nachgemachten Lebensmitteln bleibt bei der Bestimmung des Schuldausmaßes und der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind die darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen sowie hiervon abhängige Nebenfolgen (z.B. Berufsverbot, Einziehung) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 19. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 637/70
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Paul I██ aus ██ bei [REDACTED], geboren am ██████ ███ 1925 in ██,
2. den Kaufmann Michael FC aus ███, geboren am ██ ██ 1922 in ████,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 19. Juni 1970
1.) im Schuldspruch zu Nr. 1 dahin geändert, dass die Beschwerdeführer eines Vergehens nach § 4 Nr. 2 LebensmG in Tateinheit mit Betrug schuldig sind,
2.) im Ausspruch über die gegen die Beschwerdeführer im Falle I des Urteils verhängten Freiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Paul I██ wird verworfen.
Gründe
1.) Im Falle I des Urteils geht die Strafkammer zu Unrecht davon aus, dass zwischen den den Beschwerdeführern zur Last liegenden Vergehen nach § 4 Nr. 1 und § 4 Nr. 2 LebensmG Tatmehrheit vorliege: Da die nachgemachte Flüssigkeit jedenfalls teilweise in den Verkehr gebracht wurde, wird das Vergehen nach § 4 Nr. 1 LebensmG von dem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmG konsumiert; die Angeklagten sind also nur nach § 4 Nr. 2 LebensmG zu verurteilen (RGSt 71, 308, 313; 73, 83, 84). Dabei ist allerdings die große Menge der nicht in den Verkehr gebrachten Flüssigkeit nicht ohne Bedeutung; sie ist für den Schuldumfang mitbestimmend.
Die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die im Falle I verhängten Einzelfreiheitsstrafen und damit zugleich der Gesamtfreiheitsstrafen. Mit den Gesamtfreiheitsstrafen kommen auch die gegen die Beschwerdeführer verhängten Berufsverbote und die Einziehungsanordnung in Wegfall. Hierüber muss neu entschieden werden.
2.) Im Übrigen lässt die auf die Sachbeschwerde des Angeklagten Paul I██ vorgenommene Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21.6.1971 verstorben.
| Miller | Willms | Meise | |||
| Willms | Meyer |