Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 637/59
- Datum
- 24.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz findet keine Anwendung, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen (insbesondere Höhe der Strafe oder frühere Vorstrafen) nicht vorliegen.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraus; fehlt diese, ist die Einstellung ausgeschlossen.
Eine Verletzung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO (Einbringung der Urteilsgründe) begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.
Die Verweigerung oder Anordnung der Vereidigung von Zeugen richtet sich nach den Voraussetzungen der §§ 60 ff. StPO; ein Verbot der Vereidigung wegen angeblicher strafbarer Beteiligung setzt eine Teilnahme in derselben Richtung wie der Angeklagte voraus, und die Beeidigung verletzter Zeugen liegt im Ermessen des Tatrichters (§ 61 Abs. 2 StPO).
Zur Beanstandung unzureichender Sachaufklärung muss die Revisionspartei konkrete zusätzliche Beweismittel benennen; ohne solche Hinweise ist die Aufklärungsrüge unzulässig, und die sachliche Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. April 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heribert J. ███, geboren am ██ █████ ███ in ███, wegen fortgesetzten Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1959 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, jedoch von einer Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch der geschädigten ████████ ████████ m.b.H. gemäß § 403 StPO abgesehen.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
1. Das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 ist wegen der Höhe der verhängten Strafe (§ 2 Abs. 2) und wegen der Vorstrafen des Angeklagten (§ 2 Abs. 3) nicht anwendbar.
2. Eine von der Revision begehrte Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO scheidet schon deswegen aus, weil die dazu erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt.
II.
1. Die Verletzung der Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO, nach der das Urteil mit den Gründen innerhalb einer Woche zu den Akten gebracht werden soll, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Revisionsgrund. Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2. Die Rüge, die Zeugen ███ als Geschäftsführer und ██ als Angestellter der geschädigten ███████ ███ hätten gemäß § 63 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleiben müssen, ist nicht verständlich dargelegt. Eine Vorschrift § 63 Nr. 2 StPO gibt es nicht. Sollte die Revision mit ihren Ausführungen geltend machen wollen, die Zeugen ███ und ██ hätten nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig seien, könnte die Rüge keinen Erfolg haben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Zeuge an dem fraglichen Hergang strafbar in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat, was hier nicht zutrifft. Eine Rüge, die Zeugen hätten als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, wäre unbegründet, da § 61 Abs. 2 StPO die Beeidigung des verletzten Zeugen ins Ermessen des Tatrichters stellt und ein Ermessensfehler des Landgerichts nicht ersichtlich ist.
3. Die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Rügen, die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden hätten den Zeugen vorgehalten werden müssen, die Urkunden seien im Urteil nicht gewürdigt und der Sachverständige habe nicht zu den verlesenen Unterlagen Stellung genommen, sind offensichtlich unbegründet.
4. Soweit die Revision eine weitere Aufklärung vermisst, hat sie keine Beweismittel genannt, die das Landgericht noch hätte benutzen können und müssen. Deren Angabe ist aber für die Aufklärungsrüge erforderlich. Ob das Landgericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, ist bei der Sachrüge zu erörtern.
5. Die angebliche Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO hat die Revision nicht näher dargelegt. Auch diese Rüge ist daher unzulässig. Das gilt auch für Ausführungen, die sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richten.
Die Prüfung auf die Sachrüge hin ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er der Firma ████████ ███████████ m.b.H. ca. 400 Schaustücke in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten habe, obwohl nicht geliefert worden seien. Den dadurch entstandenen Schaden hat die Strafkammer nur annähernd angegeben. Sie beziffert ihn mit ca. 21.000 DM. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung der Strafkammer, wonach der Angeklagte höchstens 1.354 Schaustücke der GmbH geliefert haben könne, weil sein einziger Lieferant ███ nicht mehr als 1.354 für die Herstellung der Schaustücke benötigte Wechsel- und Gleichstrommotoren zur Verfügung gehabt habe. Dabei ist das Landgericht noch zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sogar 200 Schaustücke mit Gleichstrommotoren geliefert worden sind, obwohl der Sachverständige nur 50 solcher Schaustücke festgestellt hat und █████ etwa 100 bis 150 als geliefert ansieht. Dadurch wird die Zahl der zu viel berechneten Schaustücke von der Strafkammer auf ein Mindestmaß beschränkt. Bei einer Summe von insgesamt 1.750 der GmbH berechneten Schaustücken ist dann die Lieferung von 396 Schaustücken vorgetäuscht worden. Für ein Schaustück hat der Angeklagte bei den ersten beiden Rechnungen über insgesamt 380 Stück 49,50 DM, später je 52,50 DM erhalten. Unter Zugrundelegung eines Preises von 49,50 DM für alle 396 Schaustücke würde deren Wert 19.602,– DM betragen, während sich bei einem Preis von 52,50 DM ein Gesamtbetrag von 20.790,– DM ergibt. Da ein erheblicher Betrag der fingierten Lieferungen in den späteren Rechnungen enthalten sein muss, erreicht der Schaden den Annäherungswert von ca. 21.000,– DM.
Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die Strafkammer nicht durch ihre weiteren Ausführungen in Widerspruch. Diese gehen von den, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, unvollständigen Buchungsunterlagen des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten ██████ aus. Dabei ist das Landgericht sich bewusst, dass diese Darlegungen auf unsicherer Grundlage beruhen und daher die darin angegebenen Zahlen nicht genau sind, sondern nur mehr oder weniger den richtigen nahekommen. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, dass diese zweite Reihe der Beweiswürdigung nicht selbständige Bedeutung hat, sondern nur zur Kontrolle der Größenordnung der ersten Reihe diente. Letztere war die für den Tatrichter maßgebliche.
Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
Bundesrichter Scharpenseel Baldus Busch ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.
| Baldus | Menges | ||
| Kirchhof |