Wiedereinsetzung verworfen; Aufhebung zusätzlicher Geldstrafen wegen StGB‑Änderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/75
- Datum
- 08.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird regelmäßig nicht gewährt, wenn die Revisionsbegründungsfrist durch rechtzeitige Erhebung der Sachrüge gewahrt ist und Angeklagter sowie Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie mangels substantiierten Vortrags keine hinreichende Begründung enthält.
Tritt während des Rechtswegs eine Gesetzesänderung ein, die die Strafzumessung betrifft, ist diese vom Revisionsgericht nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB n.F. zu berücksichtigen; eine zusätzlich angeordnete Geldstrafe ist aufzuheben, wenn die neue Rechtslage die Geldstrafe nicht mehr zwingend vorsieht, sondern ins Ermessen stellt.
Wird ein Teil des Urteils aufgehoben, ist die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 11. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 63/75
in der Strafsache gegen
die kaufmännische Angestellte Anita K. ██████, geborene ███████ aus Baiersbronn-Tonbach, geboren am 11. März 1926 in Gießen, den Kaufmann Horst ████ aus ███████████, ████ geboren am ██████████ 1948 in [REDACTED], wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. August 1975
Tenor
1. Der gemeinschaftliche Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten vom 31. Mai 1975 wird verworfen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen den Angeklagten zur Last.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 11. Oktober 1974 im Ausspruch über die beiden Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Der gemeinschaftliche Wiedereinsetzungsantrag muss abgelehnt werden. Soweit er die Verfahrensrügen zu den Entscheidungen des Landgerichts über die unter Nr. 2 und 4 des Schriftsatzes vom 11. Oktober 1974 gestellten Hilfsbeweisanträge betrifft, ist er gegenstandslos. Denn diese Verfahrensbeschwerden sind in Verbindung mit den Urteilsgründen noch genügend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt.
Das gilt zwar nicht auch hinsichtlich der in der Revisionsbegründungsschrift unter Nr. III enthaltenen Verfahrensbeschwerde. Eine Wiedereinsetzung scheitert insoweit aber aus, da sie zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel dann nicht gewährt werden kann, wenn die Revisionsbegründungsfrist – wie im vorliegenden Fall – schon durch die rechtzeitige Erhebung der Sachrüge gewahrt worden ist und sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44).
2. Mangels Ausführungen ist diese Verfahrensrüge unzulässig.
3. Der Ausspruch über die neben der jeweiligen Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe unterliegt der Aufhebung. Seit dem 1. Januar 1975 ist in § 266 StGB die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht mehr vorgeschrieben, sondern gemäß § 41 StGB n.F. dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen. Diese Gesetzesänderung hat der Senat gemäß § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB n.F. zu berücksichtigen.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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