Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte Zustellung und unzureichende Verwertung von Vorstrafen – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 63/73
Datum
22.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen schweren Raubes ein; das Revisionsgericht hob einen zurückweisenden Beschluss auf, weil die Urteilszustellung an den Verteidiger nicht durch den zuständigen Staatsanwalt angeordnet war und die Revisionsfrist daher nicht zu laufen begonnen hatte. Die Schuldfrage ergab keine Rechtsfehler; der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Urteil nicht hinreichend darlegte, welche Vorstrafen bei der Strafzumessung verwertet wurden und damit eine Überprüfung nach §§ 49, 61 BZRG unmöglich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 345 StPO beginnt nicht, wenn die Zustellung des Urteils an den Verteidiger nicht vom hierfür zuständigen Staatsanwalt angeordnet worden ist; in diesem Fall bleibt die Revision des Angeklagten unversäumt.

2

Fehlt eine eindeutige Beschränkung der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch, kann das Revisionsgericht auch den Schuldspruch auf mitgeteilte allgemeine Sachrügen überprüfen.

3

Die strafschärfende Verwertung von Vorstrafen setzt voraus, dass das Urteil die verwerteten Vorstrafen hinreichend bezeichnet, damit das Revisionsgericht die Beachtung des Verwertungsverbots nach §§ 49, 61 BZRG prüfen kann.

4

Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass nicht näher bezeichnete Vorstrafen das Strafmaß beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 63/73 22. März 1973

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf Franz R. ██ aus █, dort geboren am ███ ██ 1944, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1973 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts in Kassel vom 14. Januar 1973 aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Mai 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Bei ihrem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 11. Januar 1973 hat die Strafkammer übersehen, dass die Zustellung des Urteils an den Verteidiger von dem hierfür zuständigen Staatsanwalt nicht angeordnet war und die Frist des § 345 StPO daher nicht in Lauf setzen konnte (Bl. 272, 274, 277 d. A.; RGSt 47, 114; BayObLGSt 1958, 249). Der Angeklagte hat die Revision rechtzeitig nach Zustellung des Urteils an ihn begründet. Sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 29. Januar 1973 führt daher zur Aufhebung des Beschlusses.

2. Da die Revisionsbegründung keine eindeutige Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch enthält, hat der Senat den Schuldspruch auf die von dem Beschwerdeführer erhobene allgemeine Sachrüge überprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich insoweit jedoch nicht ergeben.

3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat strafschärfend die „zahlreichen – wenn auch nicht erheblichen – Vorstrafen“ des Angeklagten verwertet, jedoch nur die letzten drei im Urteil aufgeführt. Das macht dem Senat eine Prüfung der Frage unmöglich, ob sie dabei das Verwertungsverbot nach §§ 49, 61 BZRG beachtet hat. Es mag zwar naheliegen, dass die Strafkanmer keine andere Strafe verhängt haben würde, wenn sie die nicht näher bezeichneten Vorstrafen gänzlich außer acht gelassen hätte. Der Senat vermag jedoch einen Einfluss dieser Vorstrafen auf das gefundene Strafmaß nicht mit Sicherheit auszuschließen.

BaumgartenMillerSchauenburg
WillmsMeyer