Revision: Freispruch wegen fehlendem wirksamen Strafantrag bei tätlicher Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/71
- Datum
- 24.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verfolgung einer Beleidigung nach § 194 StGB ist ein wirksamer Strafantrag erforderlich.
Der Strafantrag muss die in § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Form haben: bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll; bei anderen Behörden (z. B. Polizei) ist er schriftlich zu stellen.
Eine fernmündliche Anzeige bei der Polizei erfüllt die Schriftform nicht und ersetzt keinen wirksamen Strafantrag.
Kann der in der vorgeschriebenen Form fehlende Strafantrag wegen Fristablaufs nicht nachgeholt werden, ist der Angeklagte bei bereits wegen eines Verbrechens eröffnetem Verfahren freizusprechen und nicht lediglich das Verfahren einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 63/71
in der Strafsache gegen den Schlosser Spyridon ███████████ aus BC, in ███████ geboren am ██ 1937,
wegen tätlicher Beleidigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juli 1970 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die ihm in der zugelassenen Anklageschrift vorgeworfene versuchte Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen hat sie hinsichtlich der inneren Tatseite nicht für nachgewiesen erachtet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Für eine Verurteilung wegen Beleidigung fehlt es an dem dazu nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag. Zwar hat der Vater der beleidigten Anneliese ██████, die zur Tatzeit 16 Jahre alt war, am Tage nach der Tat fernmündlich Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Auch wenn damit inhaltlich ein Strafantrag gestellt werden sollte, ist dieser jedoch unwirksam, da er der in § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entbehrt. Nach dieser Bestimmung muss der Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden. Der Antrag ist bei der Polizei gestellt; er kann bei dieser nur schriftlich angebracht werden (vgl. RGSt 48, 274; 67, 125, 128). Die fernmündliche Erklärung der Polizei gegenüber vermag die Schriftform nicht zu ersetzen (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl., Einl. 5 G).
Da der Strafantrag wegen Zeitablaufs in der erforderlichen Form nicht mehr nachgeholt werden kann, darf der Angeklagte nicht wegen Beleidigung bestraft werden. Das hat jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung zur Folge. Vielmehr muss der Angeklagte freigesprochen werden, weil gegen ihn das Verfahren wegen eines Verbrechens eröffnet worden ist (BGHSt 1, 231, 233; 7, 256, 261; BGH GA 1959, 17).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StPO davon Abstand genommen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Er wird nur deshalb nicht wegen Beleidigung verurteilt, weil kein wirksamer Strafantrag vorliegt. Durch die Verfolgung wegen der in der Anklageschrift ihm vorgeworfenen Verbrechen, in denen die Beleidigung aufging, sind keine besonderen Auslagen entstanden (vgl. BGHSt 20, 225).
| Kirchhof | Baldus | Baumgarten | |||
| Willms | Salger |